Hotline zum Thema Kurzarbeitergeld sind jetzt auch bei den örtlichen Arbeitsagentur eingerichtet

Die zentrale Hotline-Nummer der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld ist seit Tagen überlastet. Aus diesem Grund haben jetzt auch die örtlichen Arbeitsagenturen eigene Hotlines eigerichtet.

Alle Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können ab sofort somit auch direkt mit  der örtlich zuständigen Arbeitsagentur geklärt werden. Über welche Telefon-Hotline die jeweiligen örtlichen Arbeitsagenturen in NRW erreichbar sind, erfahren Sie in diesem pdf-Dokument.

CoronaVirus Pandemie – Sofortprogamm für Künstler in NRW

Aufgrund der der derzeitigen CoronaVirus Pandemie erleiden viele Künstler und Künstlerinnen durch Veranstaltungsabsagen einen Gagenausfall.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat daher eine schnelle Soforthilfe von bis zu 2000 € beschlossen.

Der Antrag ist unkompliziert gehalten. Neben den einfach gehaltenen Antragsformular ledliglich folgende Nachweise erbracht werden:

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
  • Nachweis/e für des Honorarausfalls (zum Beispiel durch Vertrag plusVeranstaltungsabsage)

Diesen Antrag inkl. der oben genannten Nachweise können Sie einfach per E-Mail oder Fax bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hier der Link zum Antragsformular.

Wichtige Informationen der Arbeitsagenturen und Jobcenter

Folgende Informationen der Arbeitsagenturen und Jobcenter in der aktuellen CoronaVirus Pandemie geben wir Ihnen hiermit weiter.

Auch wenn die Türen der Arbeitsagenturen und Jobcenter geschlossen sind arbeiten diese weiter.

Persönlicher Kontakt ist im Notfall möglich. Die Geldauszahlung ist in jedem Fall sichergestellt

Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen.

Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab Mittwoch, den 18.03.2020 keinen offenen Kundenzugang in die Gebäude der Arbeitsagentur und Jobcenter mehr.

Für Notfälle wird vor Ort eine Kontaktmöglichkeit geschaffen. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter informieren über die regionale Presse und über Aushänge über diese Möglichkeiten.

Wichtige Information für Kunden:

  • Sie müssen einen vereinbarten Termin NICHT absagen, weder telefonisch noch per Mail. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfolgen und Sanktionen.
  • Gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt.
  • Die Kundinnen und Kunden erhalten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen ändern.
  • Die Auszahlung der Geldleistung ist sichergestellt.
Zusätzliche regionale Rufnummern:

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter schalten derzeit auch lokale Rufnummern, da unsere zentralen Rufnummern nur sehr schlecht erreichbar sind. Auch hier informieren wir baldmöglichst über die Medien, unter www.arbeitsagentur.de und über Aushänge.

Für Anträge auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II gilt folgende Regelung:

Den Antrag auf Arbeitslosengeld I können Sie online stellen. Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Sofern sie sich auf Grund der aktuellen Schließung der Agenturen für Arbeit im Rahmen der CORONA-Infektionsprävention zunächst telefonisch oder auf anderem Wege arbeitslos gemeldet haben, geben Sie in Ihrem Onlineantrag bitte an, dass noch keine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.

Ihr Leistungsantrag wird schnellstmöglich bearbeitet und – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und der notwendigen Unterlagen- vorläufig entschieden. Bitte beachten Sie, dass bewilligtes Arbeitslosengeld monatlich rückwirkend gezahlt wird und die Antragsbearbeitung entsprechend der Zahlungsfälligkeit priorisiert wird. Sie werden nach Wiedereröffnung Ihrer Agentur für Arbeit unaufgefordert zur Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung unter Vorlage Ihres gültiges Ausweises (alternativ: Pass und Meldebescheinigung) eingeladen.

Hier finden Sie den Neuantrag auf Arbeitslosengeld II online.

Sie können sich telefonisch arbeitslos melden. Sie erhalten dann den Antrag auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie bereits für unseren eService registriert sind, können Sie Arbeitslosengeld auch online beantragen.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, und einen Weiterbewilligungsantrag stellen wollen, können dies online unter jobcenter.digital erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt. Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Beachten Sie auch die neuen Weisung der Bunderagentur für Arbeit zu Erleichterungen bei Erstantragsstellung sowie bei Weiterbewilligungsanträgen auf Leistungen nach dem SGB II.

Tutorials und Flyer zur Hilfe bei den Online-Anträgen finden Sie unter eServices.

Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld finden Sie in unserem Angebot.

Arbeitgeber Informationen zu Kurzarbeit finden Sie auch online.

Corona Pandemie – Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Anlässlich der aktuelle CoronaVirus Pandemie haben die Jobcenter den direkten Kontakt mit Kundinnen und Kunden stark eingeschränkt.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass Anträge oder Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt entgegengenommen und bearbeitet werden. Die Auszahlung von Leistungen ist auf jedenfall aber sichergestellt.

Bis die normale Arbeitsfähigkeit in den Jobcenter wiederhergestellt ist, hat die Bundesagentur für Arbeit folgende Weisung erlassen:

  • Vorrang hat, dass die Menschen ihre Leistungen bekommen. Anträge (Erstanträge wie auch Weiterbewilligungsanträge) können per Post, E-Mail oder telefonisch abgegeben werden, das gleiche gilt für einzureichende Unterlagen. Fristen werden großzügig gesetzt oder verlängert.
  • Die Leistungen laufen weiter: Sollten einzelne oder mehrere Jobcenter geschlossen werden müssen, übernehmen vertretungsweise andere Jobcenter die Bearbeitung.
  • Bei Quarantäne werden Leistungen weitergezahlt.
  • Wer im Ausland festsitzt, weil Flüge gestrichen wurden oder er in Quarantäne oder erkrankt ist, behält seinen Leistungsanspruch.
  • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen verschoben.
  • Derzeit werden auch Sanktionen ausgesetzt.
  • Wer in einer Notlage ist und kein Geld zur Verfügung hat, kann ein Darlehen bekommen, wenn kein Bankkonto vorhanden ist, auch als Auszahlschein, der im Einzelhandel deutschlandweit gegen Bargeld eingelöst werden kann.
  • Obdachlose müssen nicht täglich bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle vorsprechen.

Auch für Leistungsempfänger nach dem SGB XII hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechende Weisung an die kreisfreien Städte und Landkreise herausgegeben. In dieser Weisung sind entsprechende erleicherte Antragsvoraussetzungen festgelegt, falls einem risikobetroffenen Personenkreis in Anbetracht der derzeitigen Situation nicht zugemutet werden kann, Unterlagen und Nachweise zu beschaffen und diese vor Ort bei den Trägern der Sozialhilfe einzureichen. Es ist in diesen Fällen auf jeden Fall sicherzustellen, dass die leistungsberechtigten Personen in der derzeitigen Situation aufgrund von ihnen nicht zu vertretenden Gründen höherer Gewalt auf keinen Fall Leistungsverschlechterungen oder -verzögerungen hinnehmen müssen.
Den genauen Wortlaut die Weisung können Sie sich hier herunterladen..

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 02151/773518 gerne zur Verfügung.

Tätigkeitsvervorbote und Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Weitere Informationen zu Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall finden Sie auf der Homepage des LVR (klick hier).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02151/773518 zur Verfügung.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld aufgrund der CoronaVirus Pandemie

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus kann es zu Lieferengpässen oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kommen. Dadurch können erhebliche Arbeitsausfälle verursacht werden.
Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall einhergehen, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleich mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (Kug) möglich.
Unter welchen Voraussetzungen Sie als Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, hat die Bunderargentur für Arbeit in einem Informationsblatt bekannt gegeben. I

Diese Information der Bundesagentur für Arbeit können Sie sich hier herunterladen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02151/773518 zur Verfügung.

Jobcenter müssen auch in NRW Schulbuchkosten übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat nun auch für NRW in einem Eilverfahren (Beschluss SG Düsseldorf vom 05.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER) entschieden, dass SGB II-Leistungsemfänger einen Mehrbedrfs-Anspruch (§ 21 Abs.6 SGB II) auf Übernahme der Schulbuchkosten haben. Ein Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten wurde bereits im Mai 2019 in 2 Fällen aus Niedersachsen, wo es keine Lernmittelfreiheit gibt, vom Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) ausdrücklich anerkannt. Die Kosten für Schulbücher sind von den Regelbedarfssätze nicht in den Bundesländer erfasst wo keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die keine Lernmittelfreiheit besteht. Da in NRW keine komplette Lernmittelfreiheit besteht, sondern die Eltern für Schulbücher einen bestimmten Eigenanteil entrichten müssen, sind diese Schulbuchkosten folglich auch in Nordrhein-Westfalen nicht in der richtigen Höhe vom Regelbedarf erfasst. Schulbuchkosten sind eben nicht durch die zwei Mal im Jahr ausgezahlte Schulbedarfspauschale gedeckt, so das höchste deutsche Sozialgericht.Folglich besteht auch hier ein Härtefall-Mehrbedarf auf Übernahme der Schulbuchkosten.

Interessant ist vor allem, dass das Sozialgericht den Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten als offensichtlich begründet ansieht, dass selbst in einem einstweiligen Anordnungsverfahren eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86b Abs.2 S.2 SGG nicht dargelegt zu werden braucht.

Nachfolgend sind alle wichtigen Schritte wie Sie die Schulbuchkosten beim Jobcenter beantragen können in einer Pdf-Datei erklärt. Diese Informationen gibt es jetzt auch in mehreren Landessprachen. Klicken Sie hierzu auf den Button Ihrer bevorzugten Sprache.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Situation der unabhängige Beratungsstellen für Erwerbslose im Rechtskreis des SGB II

Hier finden Sie einen Fachaufsatz von Hans-Peter Sokoll und Christine Weinbach zur Aufgabe von unabhängigen Beratungstellen für Erwerbslose im Rechtskreis des SGB II.

In diesem Fachaufsatz, der in WISO Direkt Heft 24/2017 veröffentlich ist, beschreiben die Autoren die Ursache von mangelhafter Repräsentation der Interessen der Menschen, die von den Parteien der politischen Mitte bis in die arbeitsmarktorientierte Grundsicherung nach SGB II reicht und zeigen Lösungen auf, wie diese Lücke innerhalb des SGB II-Rechtskreises beispielsweise durch unabhängige Erwerbslosenberatungsstellen als arbeitsmarktpolitische Akteure im Sinne institutionalisierter Gegenmacht geschlossen werden kann.

Bericht zur Fachtagung „Krefelder Konsens“ am 14. November 2018

Am 14. November 2018 fand in der Friedenskirche in Krefeld die FachtagungKrefelder Konsens“ statt. Diese Tagung stand unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeister Frank Meyer der Stadt Krefeld und wurde in Kooperation mit

  • dem Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt (KDA) Duisburg-Niederrhein,
  • der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung e. V. Bezirksverband Mittlerer Niederrhein sowie
  • dem Ökumenisches Arbeitslosenzentrum Krefeld-Meerbusch e.V.

durchgeführt.

Über den folgenden Link finden Sie die Vorträge der jeweiligen Referenten dieser Fachtagung:

Dokumentation zur Fachtagung „Krefelder Konsens“ am 14. November 2018

Neue Mietrichtwerte für angemessene Unterkunftskosten in Krefeld

Mit Wirkung zum 1. August 2018 sind die Mietrichtwerte für angemessenene Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem SGB II (Jobcenter) als auch für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII angepasst wurden. Die neuen Mietrichtwert können Sie über den folgenden Link herunterladen:

Neue Mietrichtwerte für angemessene Unterkunftskosten in Krefeld

Die Erhöhung der Mietrichtwerte bezieht sich dabei lediglich auf die Nettokaltmiete. Zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten wird weiterhin der bestehende Betriebskostenspiegel NRW 2016/17 zugrunde gelegt.