CoronaVirus Pandemie – Weisung der BA an Jobcenter zur unkomplizierte und nahtlose Sicherstellung von Leistungen nach dem SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 17. März 2020 folgende Weisung an die Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den Jobcenter erlassen. Nachfolgend geben wir den Inhalt dieser Weisung bekannt.

Die Gewährleistung von existenzsichernder Leistungen hat gerade in der derzeitigen Lage, wo der Kundenverkehr in den Jobcenter weitgehend eingestellt ist, höchste Priorität. Es sind daher alle vorhandenen Möglichkeiten so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden. Hierzu ergehen die nachfolgenden Regelungen. Zu dieser Umsetzung sind In den Jobcenter die lokalen angemessenen Vorkehrungen zu treffen:

Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden

Die Jobcenter haben Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kundinnen und Kunden alle Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt klären können. Hierfür werden vorübergehend die formalen Anforderungen an die Antragstellung und Übersendung von Nachweisen gelockert. Damit die Kundinnen und Kunden von diesen Erleichterungen profitieren können, sind sie in geeigneter Weise bekannt zu machen. Es ist durch die Jobcenter bekannt zu geben, dass eine postalische Antragstellung oder per E-Mail möglich ist. Der Antrag kann auch in den Hausbriefkasten der Jobcenter geworfen werden oder auch telefonisch gestellt werden. Die Jobcenter veröffentlichen ihre Kontaktdaten und geben diese in geeigneter Weise bekannt (hierzu zählen unter anderem Aushänge, Presseerklärungen und Bekanntgabe auf der gegebenfalls vorhandenen Internetseite). Über die temporäre Einschränkung des persönlichen Zugangs sowie über die Nutzung der möglichen Zugangskanäle (E-Mail-Adressen, Telefonnummer oder ein möglicher Online-Zugang) ist die Öffentlichkeit aktiv und wiederkehrend zu informieren. Diese Informationen sind auch durch Aushänge zu ergänzen.

Regelung bei Erstantragstellung

Die Antragstellung wirkt nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, so dass sich im Regelfall selbst durch eine Verzögerung in der Antragstellung keine negativen Auswirkungen für die Kundinnen und Kunden ergeben. Zudem ist die Antragstellung an keine Form gebunden. Es besteht daher die Möglichkeit der postalischen, mündlichen, telefonischen als auch der Antragstellung per E-Mail. Auch der Einwurf in den Hausbriefkasten der Jobcenter ist möglich (sollte aber im Beisein von Zeugen erfolgen).

Eine Identitätsprüfung erfolgt erst nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs zum Jobcenter. Die Mitwirkungspflichten dienen dem Nachweis oder der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Durch großzügige Fristen und entsprechende Fristverlängerungen soll vor allem in besonderen Problemlagen Rücksicht genommen werden. Die Erbringung von unumgänglichen Nachweisen kann demnach auch per Briefpost oder auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen. Können die notwendigen Unterlagen durch die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig beigebracht werden, ist gleichwohl die schnelle oder lückenlose Erbringung der existenzsichernden Leistungen sicherzustellen. Kontoauszüge sind zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern. Auf eine sofortige Vorlage dürfen die Jobcenter nur bei dringenden Verdachtsfällen bestehen. Lassen sich die Mitwirkungshandlungen aus wichtigen Gründen – wie dies bei Quarantäne oder der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs der Fall ist – nicht realisieren, können Entscheidungen auch vorläufig getroffen werden (vgl. § 41a SGB II). Dieser Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach Maßgabe des § 41a SGB II ist von den Jobcenter zu nutzen. Die Anspruchsvoraussetzungen werden dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und überprüft. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach Aufhebung der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs zu prüfen.

Regelung bei Weiterbewilligung

Bei einem Weiterbewilligungsantrag gelten die im allgemeinen die gleichen Regelungen wie bei einer Erstantragstellung. Hier hat in der Regel bereits bei der Erstantragstellung eine ausführliche Identitätsfeststellung stattgefunden. Im Einzelfall ist auch bei einer Weiterbewilligung (etwa bei fehlende Nachweisen oder bei Änderungen-Anzeigen) ist die Möglichkeit der vorläufige Bewilligung in Betracht zu ziehen. Die lückenlose Leistungsbewilligung hat in diesem Fall Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen. Die Identitätsprüfung ist jedoch nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs nachzuholen.

Erleichterung bei Online-Zugang

Abweichend von den bisherigen Zugangsregeln gelten beim Onlinezugang ab 18.03.2020 folgende Erleichterungen: Kundinnen und Kunden können unter Angabe einer privaten E-Mail-Adresse ein Kundenkonto der Sicherheitsstufe 2 anlegen. Die Zugangsdaten werden per Post zugeschickt. Dies reicht, dass das Onlineangebot insbesondere mit WBA und VÄM vollumfänglich genutzt werden kann.

Notlagen/“Barauszahlung“

Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) und § 42 Absatz 2 SGB II (vorfällige Zahlungen) zu nutzen. Es sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen. Zur Vermeidung von Notlagen sind Barauszahlungen an Kundinnen und Kunden, die über keine Bankverbindung verfügen, weiterhin zu gewährleisten. Zur Bereitstellung des Barcodes können folgende Zustellungsformen entsprechend der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden, z.B. einem vorhandenen Online-Zugang oder einer Postadresse, genutzt werden:

  • Versand per E-Mail
  • Versand per Brief
  • persönliche Übergabe

Vor Übergabe eines Barcodes ist in einfachster Weise (ggf. telefonisch) eine Prüfung der Personenidentität vorzunehmen. Sollte keine der genannten Zustellungsformen zur Bereitstellung des Barcodes möglich sein, kann alternativ auch eine Überweisungan an eine durch die Kundinnen und Kunden genannte Vertrauensperson oder Institution (z. B. Betreuungsstellen) erfolgen. Mit der Übergabe des Barcode über alle genannten Zustellungswege geht das Empfangsrisiko auf die Kundinnen und Kunden über. Sollte der Empfang des Barcode seitens der Kundinnen und Kunden bestritten werden, ist eine erneute Auszahlung des Betrages erst wieder möglich, wenn der ursprüngliche Barcode verfallen ist und nicht eingelöst wurde

Regelung für Obdachlose

Grundsätzlich müssen auch erwerbsfähige Obdachlose erreichbar sein. Bei Leistungsbeziehenden ohne festen Wohnsitz ist eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs-oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) nicht erforderlich. Von einer Erreichbarkeit ist (bis auf Weiteres) auch ohne eine derartige Vorsprache auszugehen. Leistungen werden auch bei Obdachlosen nach § 41 Absatz 1 SGB II berechnet, sodass keine Bedenken bestehen, Leistungsbewilligungen von mindestens einem Monat vorzunehmen. Eine tägliche Vorsprache zur Auszahlung der Leistungen erfolgt nicht. In den Jobcenter können ggf. bestehende Absprachen mit Betreuungsstellen flexibel gehandhabt werden. Zur Information der Kundinnen und Kunden über den Zeitpunkt der Ausgabe sind soweit möglich Ansprechpartner in den Obdachlosenunterkünften, der Diakonie oder durch die Kundinnen und Kunden benannte Vertrauenspersonen einzubinden.

Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Die Beantragung und Entscheidung zur Ortsabwesenheit kann auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn Kundinnen und Kunden während der Ortsabwesenheit erkranken und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, ist dieser Umstand im Rahmen der Härtefallprüfung bei den Rechtsfolgen zu prüfen. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Kundinnen und Kunden an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z. B. wegen Quarantäne o. ä.) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies ist bei Nichttransportfähigkeit der Fall. Der Nachweis erfolgt formlos.

Rechtsfolgen einer Quarantäne

Bei einer häuslichen Quarantäne wegen einer Erkrankung am COVID-19 Virus tritt grundsätzlich kein Leistungsausschluss ein. Es ist kein Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich länger als sechs Monaten zu erwarten. Eine häusliche Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt in der Regel auch nicht auf richterliche Anordnung und wird somit nicht dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.

Leistungsminderungen bei Sanktionen

Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden zur Reduzierung des Kundenverkehrs ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.

Aktivierende Leistungen

Für die Teilnahme an einer Maßnahme im SGB II gilt folgendes: Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden entsprechend der Fristen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des jeweiligen Landes – mindestens jedoch für 14 Tage – ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen für den gleichen Zeitraum verschoben. Sollte trotz dieser Regelung noch eine Maßnahme weitergeführt werden, so haben Teilnehmende kein ärztliches Attest vorzulegen, eine Abmeldung beim Kursträger genügt. Verhinderungen aufgrund coronabedingter Einschränkungen (z. B. Quarantäne, Verhinderungen wegen Schulschließung, Kindergartenschließung, Pflege von Angehörigen, etc.) gelten bei Maßnahmen im Bereich der aktiven Leistungen als wichtiger Grund. Es treten keine Rechtsfolgen ein, da die Maßnahmen vorübergehend unzumutbar sind (vgl. § 10 SGB II).

Gültigkeit dieser Weisung

Diese Weisungen der Bundesagentur gelten solange, bis die normale Arbeitsfähigkeit in den Jobcenter wieder hergestellt ist. Die Agentur für Arbeit prüft derzeit, ob eine Verlängerung der Bewilligungsabschnitte von zentraler Seite automatisiert vorgenommen werden kann.

Hotline zum Thema Kurzarbeitergeld sind jetzt auch bei den örtlichen Arbeitsagentur eingerichtet

Die zentrale Hotline-Nummer der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld ist seit Tagen überlastet. Aus diesem Grund haben jetzt auch die örtlichen Arbeitsagenturen eigene Hotlines eigerichtet.

Alle Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können ab sofort somit auch direkt mit  der örtlich zuständigen Arbeitsagentur geklärt werden. Über welche Telefon-Hotline die jeweiligen örtlichen Arbeitsagenturen in NRW erreichbar sind, erfahren Sie in diesem pdf-Dokument.

CoronaVirus Pandemie – Sofortprogamm für Künstler in NRW

Aufgrund der der derzeitigen CoronaVirus Pandemie erleiden viele Künstler und Künstlerinnen durch Veranstaltungsabsagen einen Gagenausfall.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat daher eine schnelle Soforthilfe von bis zu 2000 € beschlossen.

Der Antrag ist unkompliziert gehalten. Neben den einfach gehaltenen Antragsformular ledliglich folgende Nachweise erbracht werden:

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
  • Nachweis/e für des Honorarausfalls (zum Beispiel durch Vertrag plusVeranstaltungsabsage)

Diesen Antrag inkl. der oben genannten Nachweise können Sie einfach per E-Mail oder Fax bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hier der Link zum Antragsformular.

Wichtige Informationen der Arbeitsagenturen und Jobcenter

Folgende Informationen der Arbeitsagenturen und Jobcenter in der aktuellen CoronaVirus Pandemie geben wir Ihnen hiermit weiter.

Auch wenn die Türen der Arbeitsagenturen und Jobcenter geschlossen sind arbeiten diese weiter.

Persönlicher Kontakt ist im Notfall möglich. Die Geldauszahlung ist in jedem Fall sichergestellt

Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen.

Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab Mittwoch, den 18.03.2020 keinen offenen Kundenzugang in die Gebäude der Arbeitsagentur und Jobcenter mehr.

Für Notfälle wird vor Ort eine Kontaktmöglichkeit geschaffen. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter informieren über die regionale Presse und über Aushänge über diese Möglichkeiten.

Wichtige Information für Kunden:

  • Sie müssen einen vereinbarten Termin NICHT absagen, weder telefonisch noch per Mail. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfolgen und Sanktionen.
  • Gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt.
  • Die Kundinnen und Kunden erhalten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen ändern.
  • Die Auszahlung der Geldleistung ist sichergestellt.
Zusätzliche regionale Rufnummern:

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter schalten derzeit auch lokale Rufnummern, da unsere zentralen Rufnummern nur sehr schlecht erreichbar sind. Auch hier informieren wir baldmöglichst über die Medien, unter www.arbeitsagentur.de und über Aushänge.

Für Anträge auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II gilt folgende Regelung:

Den Antrag auf Arbeitslosengeld I können Sie online stellen. Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Sofern sie sich auf Grund der aktuellen Schließung der Agenturen für Arbeit im Rahmen der CORONA-Infektionsprävention zunächst telefonisch oder auf anderem Wege arbeitslos gemeldet haben, geben Sie in Ihrem Onlineantrag bitte an, dass noch keine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.

Ihr Leistungsantrag wird schnellstmöglich bearbeitet und – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und der notwendigen Unterlagen- vorläufig entschieden. Bitte beachten Sie, dass bewilligtes Arbeitslosengeld monatlich rückwirkend gezahlt wird und die Antragsbearbeitung entsprechend der Zahlungsfälligkeit priorisiert wird. Sie werden nach Wiedereröffnung Ihrer Agentur für Arbeit unaufgefordert zur Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung unter Vorlage Ihres gültiges Ausweises (alternativ: Pass und Meldebescheinigung) eingeladen.

Hier finden Sie den Neuantrag auf Arbeitslosengeld II online.

Sie können sich telefonisch arbeitslos melden. Sie erhalten dann den Antrag auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie bereits für unseren eService registriert sind, können Sie Arbeitslosengeld auch online beantragen.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, und einen Weiterbewilligungsantrag stellen wollen, können dies online unter jobcenter.digital erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt. Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Beachten Sie auch die neuen Weisung der Bunderagentur für Arbeit zu Erleichterungen bei Erstantragsstellung sowie bei Weiterbewilligungsanträgen auf Leistungen nach dem SGB II.

Tutorials und Flyer zur Hilfe bei den Online-Anträgen finden Sie unter eServices.

Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld finden Sie in unserem Angebot.

Arbeitgeber Informationen zu Kurzarbeit finden Sie auch online.

Corona Pandemie – Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Anlässlich der aktuelle CoronaVirus Pandemie haben die Jobcenter den direkten Kontakt mit Kundinnen und Kunden stark eingeschränkt.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass Anträge oder Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt entgegengenommen und bearbeitet werden. Die Auszahlung von Leistungen ist auf jedenfall aber sichergestellt.

Bis die normale Arbeitsfähigkeit in den Jobcenter wiederhergestellt ist, hat die Bundesagentur für Arbeit folgende Weisung erlassen:

  • Vorrang hat, dass die Menschen ihre Leistungen bekommen. Anträge (Erstanträge wie auch Weiterbewilligungsanträge) können per Post, E-Mail oder telefonisch abgegeben werden, das gleiche gilt für einzureichende Unterlagen. Fristen werden großzügig gesetzt oder verlängert.
  • Die Leistungen laufen weiter: Sollten einzelne oder mehrere Jobcenter geschlossen werden müssen, übernehmen vertretungsweise andere Jobcenter die Bearbeitung.
  • Bei Quarantäne werden Leistungen weitergezahlt.
  • Wer im Ausland festsitzt, weil Flüge gestrichen wurden oder er in Quarantäne oder erkrankt ist, behält seinen Leistungsanspruch.
  • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen verschoben.
  • Derzeit werden auch Sanktionen ausgesetzt.
  • Wer in einer Notlage ist und kein Geld zur Verfügung hat, kann ein Darlehen bekommen, wenn kein Bankkonto vorhanden ist, auch als Auszahlschein, der im Einzelhandel deutschlandweit gegen Bargeld eingelöst werden kann.
  • Obdachlose müssen nicht täglich bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle vorsprechen.

Auch für Leistungsempfänger nach dem SGB XII hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechende Weisung an die kreisfreien Städte und Landkreise herausgegeben. In dieser Weisung sind entsprechende erleicherte Antragsvoraussetzungen festgelegt, falls einem risikobetroffenen Personenkreis in Anbetracht der derzeitigen Situation nicht zugemutet werden kann, Unterlagen und Nachweise zu beschaffen und diese vor Ort bei den Trägern der Sozialhilfe einzureichen. Es ist in diesen Fällen auf jeden Fall sicherzustellen, dass die leistungsberechtigten Personen in der derzeitigen Situation aufgrund von ihnen nicht zu vertretenden Gründen höherer Gewalt auf keinen Fall Leistungsverschlechterungen oder -verzögerungen hinnehmen müssen.
Den genauen Wortlaut die Weisung können Sie sich hier herunterladen..

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 02151/773518 gerne zur Verfügung.

Tätigkeitsvervorbote und Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Weitere Informationen zu Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall finden Sie auf der Homepage des LVR (klick hier).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02151/773518 zur Verfügung.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld aufgrund der CoronaVirus Pandemie

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus kann es zu Lieferengpässen oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kommen. Dadurch können erhebliche Arbeitsausfälle verursacht werden.
Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall einhergehen, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleich mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (Kug) möglich.
Unter welchen Voraussetzungen Sie als Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, hat die Bunderargentur für Arbeit in einem Informationsblatt bekannt gegeben. I

Diese Information der Bundesagentur für Arbeit können Sie sich hier herunterladen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02151/773518 zur Verfügung.

Jobcenter müssen auch in NRW Schulbuchkosten übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat nun auch für NRW in einem Eilverfahren (Beschluss SG Düsseldorf vom 05.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER) entschieden, dass SGB II-Leistungsemfänger einen Mehrbedrfs-Anspruch (§ 21 Abs.6 SGB II) auf Übernahme der Schulbuchkosten haben. Ein Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten wurde bereits im Mai 2019 in 2 Fällen aus Niedersachsen, wo es keine Lernmittelfreiheit gibt, vom Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) ausdrücklich anerkannt. Die Kosten für Schulbücher sind von den Regelbedarfssätze nicht in den Bundesländer erfasst wo keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die keine Lernmittelfreiheit besteht. Da in NRW keine komplette Lernmittelfreiheit besteht, sondern die Eltern für Schulbücher einen bestimmten Eigenanteil entrichten müssen, sind diese Schulbuchkosten folglich auch in Nordrhein-Westfalen nicht in der richtigen Höhe vom Regelbedarf erfasst. Schulbuchkosten sind eben nicht durch die zwei Mal im Jahr ausgezahlte Schulbedarfspauschale gedeckt, so das höchste deutsche Sozialgericht.Folglich besteht auch hier ein Härtefall-Mehrbedarf auf Übernahme der Schulbuchkosten.

Interessant ist vor allem, dass das Sozialgericht den Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten als offensichtlich begründet ansieht, dass selbst in einem einstweiligen Anordnungsverfahren eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86b Abs.2 S.2 SGG nicht dargelegt zu werden braucht.

Nachfolgend sind alle wichtigen Schritte wie Sie die Schulbuchkosten beim Jobcenter beantragen können in einer Pdf-Datei erklärt. Diese Informationen gibt es jetzt auch in mehreren Landessprachen. Klicken Sie hierzu auf den Button Ihrer bevorzugten Sprache.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Situation der unabhängige Beratungsstellen für Erwerbslose im Rechtskreis des SGB II

Hier finden Sie einen Fachaufsatz von Hans-Peter Sokoll und Christine Weinbach zur Aufgabe von unabhängigen Beratungstellen für Erwerbslose im Rechtskreis des SGB II.

In diesem Fachaufsatz, der in WISO Direkt Heft 24/2017 veröffentlich ist, beschreiben die Autoren die Ursache von mangelhafter Repräsentation der Interessen der Menschen, die von den Parteien der politischen Mitte bis in die arbeitsmarktorientierte Grundsicherung nach SGB II reicht und zeigen Lösungen auf, wie diese Lücke innerhalb des SGB II-Rechtskreises beispielsweise durch unabhängige Erwerbslosenberatungsstellen als arbeitsmarktpolitische Akteure im Sinne institutionalisierter Gegenmacht geschlossen werden kann.

Bericht zur Fachtagung „Krefelder Konsens“ am 14. November 2018

Am 14. November 2018 fand in der Friedenskirche in Krefeld die FachtagungKrefelder Konsens“ statt. Diese Tagung stand unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeister Frank Meyer der Stadt Krefeld und wurde in Kooperation mit

  • dem Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt (KDA) Duisburg-Niederrhein,
  • der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung e. V. Bezirksverband Mittlerer Niederrhein sowie
  • dem Ökumenisches Arbeitslosenzentrum Krefeld-Meerbusch e.V.

durchgeführt.

Über den folgenden Link finden Sie die Vorträge der jeweiligen Referenten dieser Fachtagung:

Dokumentation zur Fachtagung „Krefelder Konsens“ am 14. November 2018