Jobcenter müssen auch in NRW Schulbuchkosten übernehmen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat nun auch für NRW in einem Eilverfahren (Beschluss SG Düsseldorf vom 05.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER) entschieden, dass SGB II-Leistungsemfänger einen Mehrbedrfs-Anspruch (§ 21 Abs.6 SGB II) auf Übernahme der Schulbuchkosten haben. Ein Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten wurde bereits im Mai 2019 in 2 Fällen aus Niedersachsen, wo es keine Lernmittelfreiheit gibt, vom Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) ausdrücklich anerkannt. Die Kosten für Schulbücher sind von den Regelbedarfssätze nicht in den Bundesländer erfasst wo keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die keine Lernmittelfreiheit besteht. Da in NRW keine komplette Lernmittelfreiheit besteht, sondern die Eltern für Schulbücher einen bestimmten Eigenanteil entrichten müssen, sind diese Schulbuchkosten folglich auch in Nordrhein-Westfalen nicht in der richtigen Höhe vom Regelbedarf erfasst. Schulbuchkosten sind eben nicht durch die zwei Mal im Jahr ausgezahlte Schulbedarfspauschale gedeckt, so das höchste deutsche Sozialgericht.Folglich besteht auch hier ein Härtefall-Mehrbedarf auf Übernahme der Schulbuchkosten.

Interessant ist vor allem, dass das Sozialgericht den Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten als offensichtlich begründet ansieht, dass selbst in einem einstweiligen Anordnungsverfahren eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86b Abs.2 S.2 SGG nicht dargelegt zu werden braucht.

Nachfolgend sind alle wichtigen Schritte wie Sie die Schulbuchkosten beim Jobcenter beantragen können in einer Pdf-Datei erklärt. Diese Informationen gibt es jetzt auch in mehreren Landessprachen. Klicken Sie hierzu auf den Button Ihrer bevorzugten Sprache.