Der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue fachliche Weisung zu Kurzarbeitergeld bei Stellung eines Insolvenzantrages herausgegeben.
Danach kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Jedoch ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeträge in derartigen Fällen nicht möglich.
Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde, kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung des Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGBIII weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIII erforderlich sein. Diese Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist bei einem Insolventantrag dann gegeben, wenn begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.
Sofern Kurzarbeit erst während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt wird, sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch und sorgfältig zu prüfen.
Einzelheiten wie beim Zusammenfallen von Insolvenzantrag und Kurzarbeit zu verfahren ist (insbesondere zur Unterscheidung von Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld) entnehmen Sie dieser fachlichen Weisung, die Sie sich hier herunterladen können.
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