Erhöhung der Mietrichtwerte Stadt Krefeld zum 01.04.21
Die Stadt Krefeld erhöht die Mietrichtwerte zum 01.04.21.
Demnach beträgt die Bruttokaltmiete für eine Einzelperson jetzt 427€.
Die neue Tabelle finden Sie in dem untenstehenden link.
Die Stadt Krefeld erhöht die Mietrichtwerte zum 01.04.21.
Demnach beträgt die Bruttokaltmiete für eine Einzelperson jetzt 427€.
Die neue Tabelle finden Sie in dem untenstehenden link.
Den Antrag für digitale Endgeräte finden Sie unten!
Bitte fügen Sie den Anträgen einen Kostenvoranschlag und die Bescheinigung der Schule bei.
Antrag digitale Endgeräte SGB II
Anträge auf Grundsicherungsleistung nach dem SGB II können jetzt auch online gestellt werden. Eine Registrierung ist für eine Erstantragstellung nicht erforderlich. Den vereinfachten Antrag auf Arbeitslosengeld II können Sie unter www.jobcenter.digital einfach online ausfüllen und an das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter übermittelt werden. Auch können Sie Dokumente, die das Jobcenter für die Bearbeitung Ihres Alg II Antrages benötigt, online an das Jobcenter übermitteln. Auch über die Internetseite www.jobcenter-krefeld.de ist jobcenter.digital erreichbar.
Lediglich für Weiterbewilligungsanträge sowie für Veränderungsmitteilungen beim laufenden Bezug von Alg II Leistungen, ist für eine Online-Übermittlung eine Registrierung notwendig.
Für weitere Informationen über die Digitalisierung des Jobcenter laden Sie sich hier den Flyer herunter.
Nachdem der Gesetzgeber den Kinderzuschlag (KiZ) zum Jahresbeginn bereits verbessert hat, wurde der Zugang zum Kinderzuschlag nun aufgrund der Corona-Pandemie noch einmal erleichtert.
Maßgeblich ist nun nicht mehr das durchschnittliche Einkommen aus den letzten sechs Monaten sondern nur noch das Einkommen aus dem letzten Monat vor der Antragstellung. So werden Familien, die eine Einkommenseinbuße verkraften müssen, schneller leistungsberechtigt.
Der Deutsche Gewerkschaftbund (DGB) hat nun aktualisierte Info-Materialen zu den Veraussetzungen zum Kinderzuschlag herausgegeben.
Das vierseitige Info-Blatt können Sie sich über den jeweiligen Button herunterladen.
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit können Sie über den KiZ-Lotse vorab selber prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.
Für weitere Fragen zum Kinderzuschlag oder Hilfe bei der Antragsstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die aktuellen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit uns finden Sie hier.
Aufgrund der derzeitigen Corona-Krisensituation sind für Arbeitslose die Möglichkeiten und Chancen eine neue Beschäftigung aufzunehmen in gravierender Weise eingeschränkt.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ in § 421d SGB III für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, eine einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate eingefügt.
Diese Regelung ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich der Anspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 tatsächlich erschöpft ist. Die Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate erfolgt daher erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Anspruchsdauer durch Erfüllung oder unter Berücksichtigung der sonstigen, in § 148 Absatz 1 SGB III genannten Tatbestände faktisch auf einen Tag gemindert hat. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Personen bei denen die Beendigung des Leistungsbezuges wegen einer Arbeitsaufnahme erfolgt und dann noch ein Restanspruch von mehr als einem Tag besteht.
Diese pauschalierte Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird von den Agentur für Arbeit von Amtswegen umgesetzt. Ein Antrag auf diese einmalige Verlängerunng ist nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat hierzu eine neue fachliche Weisung herausgegeben. Diese Weisung ist besonders für Personen interessant, die zum Alg1 noch eingänzende aufstockende Leistungen vom Jobcenter erhalten. Einzelheiten hierzu können Sie dieser Weisung der BA entnehmen.
Haben Sie Fragen hierzu, kontaktieren Sie uns unter Telefon: 02151/775744 oder per E-Mail an: info@alz-krefeld.de
Seit der Schließung der Schulen in NRW am 13.03.20 findet der Unterricht von Schülern in bestimmten Jahrgangsstufen immer noch zumindest teilweise im sogenannten Homeschooling statt.
Einen Termin für den vollständigen Wiederbeginn des regulären Unterrichts für alle Jahrgangsstufen ist noch immer nicht abschließend geklärt.
Aber auch unabhängig von der Coronavirus-Pandemie müssen von den Schüler viele Aufgaben sowohl in der Schule als auch zu Hause online beziehungsweise digital erledigt werden. Ohne entsprechende Endgeräte können gerade Schülerinnen und Schülern, deren Eltern auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, am Unterricht nicht adäquat teilnehmen und haben dadurch Nachteile.
Um derartige Nachteile zu verhindern, sollten betroffene Eltern beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte nach § 21 Abs.6 SGB II stellen, da derartige Kosten einen besonderen Bedarf darstellen.
Wir haben einen entsprechenden Antrag an das Jobcenter für Sie bereits ausgearbeiten und stellen Ihnen diese gerne zur Verfügung. Den Antrag sowie die entsprechende Schulbescheinigung können Sie sich über die folgenden Button sowohl als Pdf-Datei als auch Word-Dokument herunterladen.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Die Stadt Krefeld hat die Mietrichtwerte (KdU) für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erhöht.
Hiernach werden nun höhere Bruttokaltmieten (Mietkosten ohne Heizung und Warmwasser) vom Jobcenter übernommen. In welche Höhe nun Mietkosten übernommen werden können der neuen Mietrichtwerte-Tabelle 2020 entnehmen, welche Sie unter dem folgenden Button aufrufen können.
Bei Fragen rufen Sie uns an. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue fachliche Weisung zu Kurzarbeitergeld bei Stellung eines Insolvenzantrages herausgegeben.
Danach kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Jedoch ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeträge in derartigen Fällen nicht möglich.
Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde, kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung des Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGBIII weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIII erforderlich sein. Diese Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist bei einem Insolventantrag dann gegeben, wenn begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.
Sofern Kurzarbeit erst während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt wird, sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch und sorgfältig zu prüfen.
Einzelheiten wie beim Zusammenfallen von Insolvenzantrag und Kurzarbeit zu verfahren ist (insbesondere zur Unterscheidung von Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld) entnehmen Sie dieser fachlichen Weisung, die Sie sich hier herunterladen können.
Bei weiteren Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Sozialschutz-Paket eine aktualisierte und an die geltende Rechtsauffassung angepasste fachliche Weisung herausgegeben..
Beispiel: (bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten):
Es liegen Keine sonstigen Betriebseinnahmen vor, der Selbstständige hat 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe erhalten und hat Ausgaben in Höhe von 700,00 EUR.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Ein-kommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.
Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Weisung der BA unter Punkt 2.4, die noch weitere Beispiele enthält..