Bericht zur Fachtagung „Krefelder Konsens“ am 14. November 2018

Am 14. November 2018 fand in der Friedenskirche in Krefeld die FachtagungKrefelder Konsens“ statt. Diese Tagung stand unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeister Frank Meyer der Stadt Krefeld und wurde in Kooperation mit

  • dem Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt (KDA) Duisburg-Niederrhein,
  • der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung e. V. Bezirksverband Mittlerer Niederrhein sowie
  • dem Ökumenisches Arbeitslosenzentrum Krefeld-Meerbusch e.V.

durchgeführt.

Über den folgenden Link finden Sie die Vorträge der jeweiligen Referenten dieser Fachtagung:

Dokumentation zur Fachtagung „Krefelder Konsens“ am 14. November 2018

Neue Mietrichtwerte für angemessene Unterkunftskosten in Krefeld

Mit Wirkung zum 1. August 2018 sind die Mietrichtwerte für angemessenene Unterkunftskosten für Leistungsempfänger nach dem SGB II (Jobcenter) als auch für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII angepasst wurden. Die neuen Mietrichtwert können Sie über den folgenden Link herunterladen:

Neue Mietrichtwerte für angemessene Unterkunftskosten in Krefeld

Die Erhöhung der Mietrichtwerte bezieht sich dabei lediglich auf die Nettokaltmiete. Zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten wird weiterhin der bestehende Betriebskostenspiegel NRW 2016/17 zugrunde gelegt.

 

Schulbuchkosten beim Jobcenter beantragen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 11.12.2017 – L 11 AS 349/17 – festgestellt, dass ausweislich der Gesetzesbegründung die Kosten von Schulbücher nicht in der Schulbedarfspauschale in Höhe von insgesamt 100 Euro enthalten sind. In der Einkommens – und Verbrauchsstichprobe (EVS), nach der die Regelbedarfe im SGB II bemessen werden, existiert aber auch keine gesonderte Ausgabenposition für Bücher, so dass Landessozialgericht. Deshalb sollten Sie beim Jobcenter auf jeden Fall einen Antrag auf Kostenübernahme der Schulbücher stellen.

Hier kann der Musterantrag Schulbuchkosten heruntergeladen werden!

Zum Verfahren: Das Urteil des LSG ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Revision beim Bundessozialgericht unter Az: B 14 AS 6/18 R anhängig. Dort wird abschließend entschieden, ob die Kosten Übernommen werden.

Von daher wird das Jobcenter Ihren Antrag ablehnen. In diesem Fall legen Sie dann innerhalb von einem Monat gegen die Ablehnung Widerspruch ein mit der Bitte, dass Widerspruchsverfahren solange ruhend zu stellen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Hier gilt es auf das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren  zu verweisen.

Haben Sie Fragen zu dem Thema oder brauchen Unterstützung, kommen Sie einfach in die offene Beratung (Montag oder Mittwoch von 08:00 bis 11:30 Uhr) oder vereinbaren einen Termin.