Schulbuchkosten beim Jobcenter beantragen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 11.12.2017 – L 11 AS 349/17 – festgestellt, dass ausweislich der Gesetzesbegründung die Kosten von Schulbücher nicht in der Schulbedarfspauschale in Höhe von insgesamt 100 Euro enthalten sind. In der Einkommens – und Verbrauchsstichprobe (EVS), nach der die Regelbedarfe im SGB II bemessen werden, existiert aber auch keine gesonderte Ausgabenposition für Bücher, so dass Landessozialgericht. Deshalb sollten Sie beim Jobcenter auf jeden Fall einen Antrag auf Kostenübernahme der Schulbücher stellen.

Hier kann der Musterantrag Schulbuchkosten heruntergeladen werden!

Zum Verfahren: Das Urteil des LSG ist noch nicht rechtskräftig. Es ist eine Revision beim Bundessozialgericht unter Az: B 14 AS 6/18 R anhängig. Dort wird abschließend entschieden, ob die Kosten Übernommen werden.

Von daher wird das Jobcenter Ihren Antrag ablehnen. In diesem Fall legen Sie dann innerhalb von einem Monat gegen die Ablehnung Widerspruch ein mit der Bitte, dass Widerspruchsverfahren solange ruhend zu stellen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Hier gilt es auf das beim Bundessozialgericht anhängige Verfahren  zu verweisen.

Haben Sie Fragen zu dem Thema oder brauchen Unterstützung, kommen Sie einfach in die offene Beratung (Montag oder Mittwoch von 08:00 bis 11:30 Uhr) oder vereinbaren einen Termin.