Neue Weisung der BA zum Sozialschutzpaket der Bundesregierung für Selbstständige

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Sozialschutz-Paket eine aktualisierte und an die geltende Rechtsauffassung angepasste fachliche Weisung herausgegeben..

  1. Diese Weisung betrifft zum einen die Aussetzen der Vermögensprüfung (§ 67 Absatz 2 SGB II) bei Antragsstellung auf Grundsicherung nach dem SGB II. Hier wird nunmehr klargestellt, dass auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), unabhängig von seinem Wert kein erhebliches Vermögen darstellt. Der Grund ist, dass gerade Selbständige häufig deutlich höhere Versicherungen zur Altersversorgung haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
  2. Der weitere Weisungspunkt betrifft Liquiditätshilfen, die Selbstständigen aufgrund der Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder erhalten haben. Derartige Liquiditätshilfen zählen zum sogenannten privilegierten Einkommen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II, sodass bei Berücksichtigung als Betriebseinnahme diese Einkommensprivilegierung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht unterlaufen werden darf.

Beispiel: (bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten):
Es liegen Keine sonstigen Betriebseinnahmen vor, der Selbstständige hat 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe erhalten und hat Ausgaben in Höhe von 700,00 EUR.

Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Ein-kommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Weisung der BA unter Punkt 2.4, die noch weitere Beispiele enthält..

Neue Weisung der BA zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue fachliche Weisung zur Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld herausgegeben.

Nach der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) wird die Die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sein.

Ausgangssituation dieser Regelung ist, dass nach der bisherigen Regelung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 12 Monate betragen hat. Daher konnten bisher Betriebe, deren Kurzarbeitergeld-Zeitraum im Jahr 2020 endete, nicht ohne die Unterbrechung von 3 Monaten (§ 104 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen neuen Anspruch Kurzarbeitergeld beziehen, um die durch das Coronavirus ausgelöste Krisensituation zu überbrücken Daher wurde durch die KugBeV die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch bis zum 31.12.2019 entstanden war, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert .

Hiervon provitieren auch Betriebe bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist. Auch diese werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine dreimonatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer nach § 104 Abs. 3 SGB III ist nicht erforderlich.

Einzelheiten können Sie dem Inhalt dieser Weisung der BA entnehmen.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Kampagne „Schulcomputer sofort“des Vereins Tacheles e.V.

Auch der Verein Tacheles e.V. startet die Kampagne „Schulcomputer sofort“.

Er weißt in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R. In besagtem Schulbuchurteil hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm einmalige Bedarfe ausschließt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Schul- und Bildungsbedarfe in den Regelbedarfen unzureichend seien und dass es weder mit 23 noch mit 88 Cent möglich und zumutbar sei Schulcomputer zu finanzieren.

Diesen Kampagnen-Aufruf finden Sie hier.

Auch wir unterstützen diese Kampagne „Schulcomputer sofort“. Informationen hierzu finden Sie hier.

Durch die Coranakrise verschärft sich die Ungleichheit im Bildungswesen

In der Corona-Krise verschärfen sich soziale Ungleichheiten deutlich. Zum Beispiel können viele Kinder nicht an den digitalen Lerneinheiten ihrer Schule teilnehmen, weil die Familien keine Computer oder Laptops haben.

In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind 2020 für 0-6Jährige 76 Cent, für 6-14Jährige noch 55 Cent, für 14-18Jährige 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene 88 Cent für Bildung enthalten. Davon können die dringend benötigten EDV-Geräte inkl. Drucker nicht angeschafft werden. Deshalb unterstützen wir die Kampagne „Schulcomputer sofort“ und empfehlen betroffenen Eltern entsprechende Anträge an das Jobcenter oder Sozialamt zustellen.

Sollten diese Anträge abgelehnt werden, ist es geboten einen Widerspruch und einen entsprechenden Eilantrag beim SG Düsseldorf zu stellen. Unterstützung bekommen Sie bei Widerspruch und Eilantrag von den Fachanwälten für Sozialrecht Herrn Huylmans, Tel.: 02151-4171700 und Herrn Smolenaers, Tel.: 02151- 9753990 oder bei anderen Fachanwälten für Sozialrecht in Krefeld.

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei uns unter unserer Telefonnummer 02151-775744.


Vereinfachte Antragsformulare für Leistungen nach dem SGB II sind jetzt online

Vereinfachte Antragsformulare auf SGB II-Leistungen sind online. Im Hauptantrag sind die Fragen zu den Unterkunftskosten und zu „erheblichen Vermögen“ zusammengefasst.

Sofern Sie über kein „erhebliches Vermögen“ verfügen, brauchen Sie die Anlage VM nicht ausfüllen. Die Grenze liegt hier für den Antragsteller bei 60.000 € und für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft bei 30.000 €.

Besonders für Solo-Selbständige dürfte interessant sein, dass der Einkommensfragebogen (KAS) stark vereinfacht wurde.

Die vereinfachte Antragsformulare gelten für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020.

Hier finden Sie die vereinfachte Antragsformulare

Auf dieser Seite dann einfach runterscollen bis zur Überschrift: „Wie kann ich Corona-Grundsicherung beantragen?“, dann finden Sie auf der rechten Seite die Anträge runterladen.

Übrigens hat die Bundesagentur für Arbeit zum Sozialschutz-Paket aufgrund Corona Pandemie eine neue fachliche Weisung an die Jobcenter heraus gegeben. Ziel dieser Weisung ist es sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte, insbesondere Selbständige, Freiberufler und Arbeitnehmer, sofern ihnen Hilfebedürftigkeit droht, einen schnellen Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Übersicht der Regelungen über erleicherten Zugang zu Gesundsicherungsleistungen

Der DGB hat eine gute Übersicht zum erleicherten Zugang zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Erwerbstätige, die aufgrund der Coronakrise Einkommenseinbußen haben, zusammengestellt.

Hier eine kurze Zusammenfassung über die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen:

  • Neu ist: Hartz-IV-Leistungen sind nicht davon abhängig, ob Antragsteller*innen Ersparnisse oder Wohneigentum besitzen. Es reicht aus, einen Antrag zu stellen und in diesem zu erklären, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Eine Prüfung findet für die Dauer von 6 Monaten nicht statt.
  • Neu ist: Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als „angemessen“ gelten oder nicht.
  • Neu ist: Bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen wird eine monatliche Leistung für 6 Monate vorläufig bewilligt. Eine endgültige Prüfung und Abrechnung im Nachhinein findet nicht mehr von Amts wegen statt, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte diese Überprüfung beantragt.
  • Neu ist auch: Bereits bewilligte Leistungen, die ab dem 31. August 2020 erneut beantragt werden müssten, werden für 12 Monate ohne erneute Prüfung weiterbewilligt.

Die neuen Regeln gelten für alle Anträge auf Hartz IV, die bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden, also bis zu diesem Tag beim Jobcenter eingehen. Bei solchen Anträgen gelten die neuen, erleichterten Regeln für die gesamte Dauer der Leistungsbewilligung, das sind in der Regel 12 Monate und bei vorläufigen Entscheidungen sechs Monate. Die Bundesregierung kann den Stichtag 30. Juni durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verschieben.

Hier finden Sie alle Details dieser neuen Regelungen mit Beispielen übersichtlich erklärt.

Bei Fragen helfen auch wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeitergeldverordnung

Von Bundestag und Bundesrat wurde am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Nächere Informationen zu diesem Gesetz finden Sie hier. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung in § 109 Abs.5 SGB III und § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bis 31.12.2021 befristete Rechtsverordnungen zu erlassen.

Auf dieser Grundlage wurde am 23.03.2020 ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) sowie eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) beschlossen. Die Verordnung gilt mit Wirkung vom 01.03.2020 befristet bis zum 31.12.2020.

Zu dieser Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) hat die Bundesagentur für Arbeit nun eine neue Weisung erlassen.

Diese Weisung finden Sie hier.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Projekt „Fragestunde“ nur noch telefonisch zu erreichen

Unser Projekt „Fragestunde“, das immer samstags in der Zeit von 12.45 Uhr und bis 15.45 Uhr in der Dionysius-Kirche durchgeführt wurde, ist ab sofort nur noch telefonisch zu erreichen.

Unser Berater, Herr Ibrahim, informiert zu sozialen Transferleistungen in kurdischer und arabischer Sprache, jeden samstags in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr unter der Rufnummer: 0157- 34635122.

Das Projekt „Fragestunde“ ist eine Kooperation in Zusammenarbeit mit der AWO, der City-Kirche „Das tägliche Brot“ und dem Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Krefeld-Meerbusch e.V.

Hier finden Sie alle Informationen auch in arabischer Sprache, und
hier diese Information in kurdischer Sprache.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Update zum Kinderzuschlag – NotfallKiZ der Bundesregierung ist gestartet

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme. Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium einen Notfall-KiZ gestartet.

Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung.

Diese Regelung zum Notfall-KiZ soll als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten und befristet bis zum 30. September 2020 gelten..

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern, die zwar für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Die Familien werden mit bis zu 185 Euro pro Kind monatlich unterstützt, damit die Kinder besser gefördert werden und Kinderarmut vermieden wird.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

CoronaVirus Pandemie – Weisung der BA an Jobcenter zur unkomplizierte und nahtlose Sicherstellung von Leistungen nach dem SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 17. März 2020 folgende Weisung an die Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den Jobcenter erlassen. Nachfolgend geben wir den Inhalt dieser Weisung bekannt.

Die Gewährleistung von existenzsichernder Leistungen hat gerade in der derzeitigen Lage, wo der Kundenverkehr in den Jobcenter weitgehend eingestellt ist, höchste Priorität. Es sind daher alle vorhandenen Möglichkeiten so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden. Hierzu ergehen die nachfolgenden Regelungen. Zu dieser Umsetzung sind In den Jobcenter die lokalen angemessenen Vorkehrungen zu treffen:

Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden

Die Jobcenter haben Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kundinnen und Kunden alle Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt klären können. Hierfür werden vorübergehend die formalen Anforderungen an die Antragstellung und Übersendung von Nachweisen gelockert. Damit die Kundinnen und Kunden von diesen Erleichterungen profitieren können, sind sie in geeigneter Weise bekannt zu machen. Es ist durch die Jobcenter bekannt zu geben, dass eine postalische Antragstellung oder per E-Mail möglich ist. Der Antrag kann auch in den Hausbriefkasten der Jobcenter geworfen werden oder auch telefonisch gestellt werden. Die Jobcenter veröffentlichen ihre Kontaktdaten und geben diese in geeigneter Weise bekannt (hierzu zählen unter anderem Aushänge, Presseerklärungen und Bekanntgabe auf der gegebenfalls vorhandenen Internetseite). Über die temporäre Einschränkung des persönlichen Zugangs sowie über die Nutzung der möglichen Zugangskanäle (E-Mail-Adressen, Telefonnummer oder ein möglicher Online-Zugang) ist die Öffentlichkeit aktiv und wiederkehrend zu informieren. Diese Informationen sind auch durch Aushänge zu ergänzen.

Regelung bei Erstantragstellung

Die Antragstellung wirkt nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, so dass sich im Regelfall selbst durch eine Verzögerung in der Antragstellung keine negativen Auswirkungen für die Kundinnen und Kunden ergeben. Zudem ist die Antragstellung an keine Form gebunden. Es besteht daher die Möglichkeit der postalischen, mündlichen, telefonischen als auch der Antragstellung per E-Mail. Auch der Einwurf in den Hausbriefkasten der Jobcenter ist möglich (sollte aber im Beisein von Zeugen erfolgen).

Eine Identitätsprüfung erfolgt erst nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs zum Jobcenter. Die Mitwirkungspflichten dienen dem Nachweis oder der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Durch großzügige Fristen und entsprechende Fristverlängerungen soll vor allem in besonderen Problemlagen Rücksicht genommen werden. Die Erbringung von unumgänglichen Nachweisen kann demnach auch per Briefpost oder auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen. Können die notwendigen Unterlagen durch die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig beigebracht werden, ist gleichwohl die schnelle oder lückenlose Erbringung der existenzsichernden Leistungen sicherzustellen. Kontoauszüge sind zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern. Auf eine sofortige Vorlage dürfen die Jobcenter nur bei dringenden Verdachtsfällen bestehen. Lassen sich die Mitwirkungshandlungen aus wichtigen Gründen – wie dies bei Quarantäne oder der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs der Fall ist – nicht realisieren, können Entscheidungen auch vorläufig getroffen werden (vgl. § 41a SGB II). Dieser Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach Maßgabe des § 41a SGB II ist von den Jobcenter zu nutzen. Die Anspruchsvoraussetzungen werden dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und überprüft. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach Aufhebung der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs zu prüfen.

Regelung bei Weiterbewilligung

Bei einem Weiterbewilligungsantrag gelten die im allgemeinen die gleichen Regelungen wie bei einer Erstantragstellung. Hier hat in der Regel bereits bei der Erstantragstellung eine ausführliche Identitätsfeststellung stattgefunden. Im Einzelfall ist auch bei einer Weiterbewilligung (etwa bei fehlende Nachweisen oder bei Änderungen-Anzeigen) ist die Möglichkeit der vorläufige Bewilligung in Betracht zu ziehen. Die lückenlose Leistungsbewilligung hat in diesem Fall Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen. Die Identitätsprüfung ist jedoch nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs nachzuholen.

Erleichterung bei Online-Zugang

Abweichend von den bisherigen Zugangsregeln gelten beim Onlinezugang ab 18.03.2020 folgende Erleichterungen: Kundinnen und Kunden können unter Angabe einer privaten E-Mail-Adresse ein Kundenkonto der Sicherheitsstufe 2 anlegen. Die Zugangsdaten werden per Post zugeschickt. Dies reicht, dass das Onlineangebot insbesondere mit WBA und VÄM vollumfänglich genutzt werden kann.

Notlagen/“Barauszahlung“

Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) und § 42 Absatz 2 SGB II (vorfällige Zahlungen) zu nutzen. Es sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen. Zur Vermeidung von Notlagen sind Barauszahlungen an Kundinnen und Kunden, die über keine Bankverbindung verfügen, weiterhin zu gewährleisten. Zur Bereitstellung des Barcodes können folgende Zustellungsformen entsprechend der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden, z.B. einem vorhandenen Online-Zugang oder einer Postadresse, genutzt werden:

  • Versand per E-Mail
  • Versand per Brief
  • persönliche Übergabe

Vor Übergabe eines Barcodes ist in einfachster Weise (ggf. telefonisch) eine Prüfung der Personenidentität vorzunehmen. Sollte keine der genannten Zustellungsformen zur Bereitstellung des Barcodes möglich sein, kann alternativ auch eine Überweisungan an eine durch die Kundinnen und Kunden genannte Vertrauensperson oder Institution (z. B. Betreuungsstellen) erfolgen. Mit der Übergabe des Barcode über alle genannten Zustellungswege geht das Empfangsrisiko auf die Kundinnen und Kunden über. Sollte der Empfang des Barcode seitens der Kundinnen und Kunden bestritten werden, ist eine erneute Auszahlung des Betrages erst wieder möglich, wenn der ursprüngliche Barcode verfallen ist und nicht eingelöst wurde

Regelung für Obdachlose

Grundsätzlich müssen auch erwerbsfähige Obdachlose erreichbar sein. Bei Leistungsbeziehenden ohne festen Wohnsitz ist eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs-oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) nicht erforderlich. Von einer Erreichbarkeit ist (bis auf Weiteres) auch ohne eine derartige Vorsprache auszugehen. Leistungen werden auch bei Obdachlosen nach § 41 Absatz 1 SGB II berechnet, sodass keine Bedenken bestehen, Leistungsbewilligungen von mindestens einem Monat vorzunehmen. Eine tägliche Vorsprache zur Auszahlung der Leistungen erfolgt nicht. In den Jobcenter können ggf. bestehende Absprachen mit Betreuungsstellen flexibel gehandhabt werden. Zur Information der Kundinnen und Kunden über den Zeitpunkt der Ausgabe sind soweit möglich Ansprechpartner in den Obdachlosenunterkünften, der Diakonie oder durch die Kundinnen und Kunden benannte Vertrauenspersonen einzubinden.

Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Die Beantragung und Entscheidung zur Ortsabwesenheit kann auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn Kundinnen und Kunden während der Ortsabwesenheit erkranken und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, ist dieser Umstand im Rahmen der Härtefallprüfung bei den Rechtsfolgen zu prüfen. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Kundinnen und Kunden an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z. B. wegen Quarantäne o. ä.) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies ist bei Nichttransportfähigkeit der Fall. Der Nachweis erfolgt formlos.

Rechtsfolgen einer Quarantäne

Bei einer häuslichen Quarantäne wegen einer Erkrankung am COVID-19 Virus tritt grundsätzlich kein Leistungsausschluss ein. Es ist kein Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich länger als sechs Monaten zu erwarten. Eine häusliche Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt in der Regel auch nicht auf richterliche Anordnung und wird somit nicht dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.

Leistungsminderungen bei Sanktionen

Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden zur Reduzierung des Kundenverkehrs ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.

Aktivierende Leistungen

Für die Teilnahme an einer Maßnahme im SGB II gilt folgendes: Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden entsprechend der Fristen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des jeweiligen Landes – mindestens jedoch für 14 Tage – ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen für den gleichen Zeitraum verschoben. Sollte trotz dieser Regelung noch eine Maßnahme weitergeführt werden, so haben Teilnehmende kein ärztliches Attest vorzulegen, eine Abmeldung beim Kursträger genügt. Verhinderungen aufgrund coronabedingter Einschränkungen (z. B. Quarantäne, Verhinderungen wegen Schulschließung, Kindergartenschließung, Pflege von Angehörigen, etc.) gelten bei Maßnahmen im Bereich der aktiven Leistungen als wichtiger Grund. Es treten keine Rechtsfolgen ein, da die Maßnahmen vorübergehend unzumutbar sind (vgl. § 10 SGB II).

Gültigkeit dieser Weisung

Diese Weisungen der Bundesagentur gelten solange, bis die normale Arbeitsfähigkeit in den Jobcenter wieder hergestellt ist. Die Agentur für Arbeit prüft derzeit, ob eine Verlängerung der Bewilligungsabschnitte von zentraler Seite automatisiert vorgenommen werden kann.