Kurzarbeitergeld ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Insolvenzantrag möglich

Der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue fachliche Weisung zu Kurzarbeitergeld bei Stellung eines Insolvenzantrages herausgegeben.

Danach kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Jedoch ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeträge in derartigen Fällen nicht möglich.

Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde, kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung des Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGBIII weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIII erforderlich sein. Diese Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist bei einem Insolventantrag dann gegeben, wenn begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Sofern Kurzarbeit erst während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt wird, sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch und sorgfältig zu prüfen.

Einzelheiten wie beim Zusammenfallen von Insolvenzantrag und Kurzarbeit zu verfahren ist (insbesondere zur Unterscheidung von Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld) entnehmen Sie dieser fachlichen Weisung, die Sie sich hier herunterladen können.

Bei weiteren Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Neue Weisung der BA zum Sozialschutzpaket der Bundesregierung für Selbstständige

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Sozialschutz-Paket eine aktualisierte und an die geltende Rechtsauffassung angepasste fachliche Weisung herausgegeben..

  1. Diese Weisung betrifft zum einen die Aussetzen der Vermögensprüfung (§ 67 Absatz 2 SGB II) bei Antragsstellung auf Grundsicherung nach dem SGB II. Hier wird nunmehr klargestellt, dass auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), unabhängig von seinem Wert kein erhebliches Vermögen darstellt. Der Grund ist, dass gerade Selbständige häufig deutlich höhere Versicherungen zur Altersversorgung haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
  2. Der weitere Weisungspunkt betrifft Liquiditätshilfen, die Selbstständigen aufgrund der Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder erhalten haben. Derartige Liquiditätshilfen zählen zum sogenannten privilegierten Einkommen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II, sodass bei Berücksichtigung als Betriebseinnahme diese Einkommensprivilegierung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht unterlaufen werden darf.

Beispiel: (bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten):
Es liegen Keine sonstigen Betriebseinnahmen vor, der Selbstständige hat 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe erhalten und hat Ausgaben in Höhe von 700,00 EUR.

Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Ein-kommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Weisung der BA unter Punkt 2.4, die noch weitere Beispiele enthält..

Neue Weisung der BA zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue fachliche Weisung zur Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld herausgegeben.

Nach der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) wird die Die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sein.

Ausgangssituation dieser Regelung ist, dass nach der bisherigen Regelung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 12 Monate betragen hat. Daher konnten bisher Betriebe, deren Kurzarbeitergeld-Zeitraum im Jahr 2020 endete, nicht ohne die Unterbrechung von 3 Monaten (§ 104 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen neuen Anspruch Kurzarbeitergeld beziehen, um die durch das Coronavirus ausgelöste Krisensituation zu überbrücken Daher wurde durch die KugBeV die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch bis zum 31.12.2019 entstanden war, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert .

Hiervon provitieren auch Betriebe bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist. Auch diese werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine dreimonatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer nach § 104 Abs. 3 SGB III ist nicht erforderlich.

Einzelheiten können Sie dem Inhalt dieser Weisung der BA entnehmen.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Kampagne „Schulcomputer sofort“des Vereins Tacheles e.V.

Auch der Verein Tacheles e.V. startet die Kampagne „Schulcomputer sofort“.

Er weißt in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R. In besagtem Schulbuchurteil hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm einmalige Bedarfe ausschließt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Schul- und Bildungsbedarfe in den Regelbedarfen unzureichend seien und dass es weder mit 23 noch mit 88 Cent möglich und zumutbar sei Schulcomputer zu finanzieren.

Diesen Kampagnen-Aufruf finden Sie hier.

Auch wir unterstützen diese Kampagne „Schulcomputer sofort“. Informationen hierzu finden Sie hier.

Durch die Coranakrise verschärft sich die Ungleichheit im Bildungswesen

In der Corona-Krise verschärfen sich soziale Ungleichheiten deutlich. Zum Beispiel können viele Kinder nicht an den digitalen Lerneinheiten ihrer Schule teilnehmen, weil die Familien keine Computer oder Laptops haben.

In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind 2020 für 0-6Jährige 76 Cent, für 6-14Jährige noch 55 Cent, für 14-18Jährige 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene 88 Cent für Bildung enthalten. Davon können die dringend benötigten EDV-Geräte inkl. Drucker nicht angeschafft werden. Deshalb unterstützen wir die Kampagne „Schulcomputer sofort“ und empfehlen betroffenen Eltern entsprechende Anträge an das Jobcenter oder Sozialamt zustellen.

Sollten diese Anträge abgelehnt werden, ist es geboten einen Widerspruch und einen entsprechenden Eilantrag beim SG Düsseldorf zu stellen. Unterstützung bekommen Sie bei Widerspruch und Eilantrag von den Fachanwälten für Sozialrecht Herrn Huylmans, Tel.: 02151-4171700 und Herrn Smolenaers, Tel.: 02151- 9753990 oder bei anderen Fachanwälten für Sozialrecht in Krefeld.

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei uns unter unserer Telefonnummer 02151-775744.


Vereinfachte Antragsformulare für Leistungen nach dem SGB II sind jetzt online

Vereinfachte Antragsformulare auf SGB II-Leistungen sind online. Im Hauptantrag sind die Fragen zu den Unterkunftskosten und zu „erheblichen Vermögen“ zusammengefasst.

Sofern Sie über kein „erhebliches Vermögen“ verfügen, brauchen Sie die Anlage VM nicht ausfüllen. Die Grenze liegt hier für den Antragsteller bei 60.000 € und für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft bei 30.000 €.

Besonders für Solo-Selbständige dürfte interessant sein, dass der Einkommensfragebogen (KAS) stark vereinfacht wurde.

Die vereinfachte Antragsformulare gelten für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020.

Hier finden Sie die vereinfachte Antragsformulare

Auf dieser Seite dann einfach runterscollen bis zur Überschrift: „Wie kann ich Corona-Grundsicherung beantragen?“, dann finden Sie auf der rechten Seite die Anträge runterladen.

Übrigens hat die Bundesagentur für Arbeit zum Sozialschutz-Paket aufgrund Corona Pandemie eine neue fachliche Weisung an die Jobcenter heraus gegeben. Ziel dieser Weisung ist es sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte, insbesondere Selbständige, Freiberufler und Arbeitnehmer, sofern ihnen Hilfebedürftigkeit droht, einen schnellen Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Übersicht der Regelungen über erleicherten Zugang zu Gesundsicherungsleistungen

Der DGB hat eine gute Übersicht zum erleicherten Zugang zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Erwerbstätige, die aufgrund der Coronakrise Einkommenseinbußen haben, zusammengestellt.

Hier eine kurze Zusammenfassung über die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen:

  • Neu ist: Hartz-IV-Leistungen sind nicht davon abhängig, ob Antragsteller*innen Ersparnisse oder Wohneigentum besitzen. Es reicht aus, einen Antrag zu stellen und in diesem zu erklären, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Eine Prüfung findet für die Dauer von 6 Monaten nicht statt.
  • Neu ist: Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als „angemessen“ gelten oder nicht.
  • Neu ist: Bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen wird eine monatliche Leistung für 6 Monate vorläufig bewilligt. Eine endgültige Prüfung und Abrechnung im Nachhinein findet nicht mehr von Amts wegen statt, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte diese Überprüfung beantragt.
  • Neu ist auch: Bereits bewilligte Leistungen, die ab dem 31. August 2020 erneut beantragt werden müssten, werden für 12 Monate ohne erneute Prüfung weiterbewilligt.

Die neuen Regeln gelten für alle Anträge auf Hartz IV, die bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden, also bis zu diesem Tag beim Jobcenter eingehen. Bei solchen Anträgen gelten die neuen, erleichterten Regeln für die gesamte Dauer der Leistungsbewilligung, das sind in der Regel 12 Monate und bei vorläufigen Entscheidungen sechs Monate. Die Bundesregierung kann den Stichtag 30. Juni durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verschieben.

Hier finden Sie alle Details dieser neuen Regelungen mit Beispielen übersichtlich erklärt.

Bei Fragen helfen auch wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeitergeldverordnung

Von Bundestag und Bundesrat wurde am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Nächere Informationen zu diesem Gesetz finden Sie hier. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung in § 109 Abs.5 SGB III und § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bis 31.12.2021 befristete Rechtsverordnungen zu erlassen.

Auf dieser Grundlage wurde am 23.03.2020 ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) sowie eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) beschlossen. Die Verordnung gilt mit Wirkung vom 01.03.2020 befristet bis zum 31.12.2020.

Zu dieser Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) hat die Bundesagentur für Arbeit nun eine neue Weisung erlassen.

Diese Weisung finden Sie hier.

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Projekt „Fragestunde“ nur noch telefonisch zu erreichen

Unser Projekt „Fragestunde“, das immer samstags in der Zeit von 12.45 Uhr und bis 15.45 Uhr in der Dionysius-Kirche durchgeführt wurde, ist ab sofort nur noch telefonisch zu erreichen.

Unser Berater, Herr Ibrahim, informiert zu sozialen Transferleistungen in kurdischer und arabischer Sprache, jeden samstags in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr unter der Rufnummer: 0157- 34635122.

Das Projekt „Fragestunde“ ist eine Kooperation in Zusammenarbeit mit der AWO, der City-Kirche „Das tägliche Brot“ und dem Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Krefeld-Meerbusch e.V.

Hier finden Sie alle Informationen auch in arabischer Sprache, und
hier diese Information in kurdischer Sprache.

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Update zum Kinderzuschlag – NotfallKiZ der Bundesregierung ist gestartet

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme. Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium einen Notfall-KiZ gestartet.

Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung.

Diese Regelung zum Notfall-KiZ soll als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten und befristet bis zum 30. September 2020 gelten..

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern, die zwar für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Die Familien werden mit bis zu 185 Euro pro Kind monatlich unterstützt, damit die Kinder besser gefördert werden und Kinderarmut vermieden wird.

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