Übersicht der Regelungen über erleicherten Zugang zu Gesundsicherungsleistungen

Der DGB hat eine gute Übersicht zum erleicherten Zugang zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Erwerbstätige, die aufgrund der Coronakrise Einkommenseinbußen haben, zusammengestellt.

Hier eine kurze Zusammenfassung über die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen:

  • Neu ist: Hartz-IV-Leistungen sind nicht davon abhängig, ob Antragsteller*innen Ersparnisse oder Wohneigentum besitzen. Es reicht aus, einen Antrag zu stellen und in diesem zu erklären, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Eine Prüfung findet für die Dauer von 6 Monaten nicht statt.
  • Neu ist: Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als „angemessen“ gelten oder nicht.
  • Neu ist: Bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen wird eine monatliche Leistung für 6 Monate vorläufig bewilligt. Eine endgültige Prüfung und Abrechnung im Nachhinein findet nicht mehr von Amts wegen statt, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte diese Überprüfung beantragt.
  • Neu ist auch: Bereits bewilligte Leistungen, die ab dem 31. August 2020 erneut beantragt werden müssten, werden für 12 Monate ohne erneute Prüfung weiterbewilligt.

Die neuen Regeln gelten für alle Anträge auf Hartz IV, die bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden, also bis zu diesem Tag beim Jobcenter eingehen. Bei solchen Anträgen gelten die neuen, erleichterten Regeln für die gesamte Dauer der Leistungsbewilligung, das sind in der Regel 12 Monate und bei vorläufigen Entscheidungen sechs Monate. Die Bundesregierung kann den Stichtag 30. Juni durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verschieben.

Hier finden Sie alle Details dieser neuen Regelungen mit Beispielen übersichtlich erklärt.

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