Aufruf der Emmaus Gemeinschaft zur Solidarität und Unterstützung in dieser Zeit.der Corona-Krise

Hier veröffentlich wir folgenden Aufruf der Emmaus Gemeinschaft zur Solidarität und Unterstützung gerade jetzt in der Zeit der Corona-Krise.

Den kompletten Aufruf der Emmaus Gemeinschaft Krefeld finden Sie in diesen Dokument hier.

Gerade in der jetzigen Zeit der Corona-Krise sind Solidaritätmassnahmen, um gerade die Schwächsten unserer Gesellschaft mit lebensnotwendigen Maßnahmen zu unterstützen, besonders notwendig..

Die Emmaus Gemeinschaft selbst, ihr Engagement und auch der Tagestreff werden jedoch jetzt auf eine harte Probe gestellt. Sicher ist, ohne die Solidarität und Unterstützung steht die Emmaus Gemeinschaft am Rande ihrer Existenz, da seit dieser Woche der Wiederverwertungsmarkt nur noch auf online Handel und verbleibende Dienstleistungen wie Umzüge und Wohnunsauflösungen (derer Anzahl auch schon zurückgeht ) setzen kann. Die damit aus der Gemeinschaft selbst heraus erwirtschafteten Beträge für Ihre Existenz brechen weg und die Rücklagen werden nur sehr wenige Wochen halten.

Gleichzeitig reduziert sich mit den seit Sonntag geltenden Auflagen (Kontaktsperre) und den derzeitigen Entwicklungen unser Engagement im Tagestreff „Die Brücke“ (auch im Rahmen der Demokratiewerkstatt Krefeld) . Möglich ist ab sofort nur noch eine Notversorgung unserer Gäste mittels Lunch-/Carepaketen, um sie wenigstens mit Lebensmitteln zu versorgen. Gerade Obdachlose und Bedürftige leiden jetzt besonders und bedürfen des besonderen Schutzes und unserer Unterstützung. Leider fällt damit auch die absolut notwendige Hygienemöglichkeit am Tag, die für viele von uns selbstverständlich ist, durch fehlende Dusch- und Waschmöglichkeiten sowie Toiletten weg. Dies bedauern wir sehr und es erfordert also umso mehr unser aller Bereitschaft auf die monetär Bedürftigsten unserer Gesellschaft zu schauen und sich solidarisch zu zeigen heraus. Auch dafür setzt Emmaus sich weiter ein.

Wie Sie die Emmaus Gemeinschaft jetzt unterstützen können erfahren Sie in dem Aufruf der Emmaus Gemeinschaft Krefeld hier

Update zum Kinderzuschlag – NotfallKiZ der Bundesregierung ist gestartet

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme. Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.

Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium einen Notfall-KiZ gestartet.

Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den Kinderzuschlag stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung.

Diese Regelung zum Notfall-KiZ soll als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten und befristet bis zum 30. September 2020 gelten..

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern, die zwar für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Die Familien werden mit bis zu 185 Euro pro Kind monatlich unterstützt, damit die Kinder besser gefördert werden und Kinderarmut vermieden wird.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

CoronaVirus Pandemie – Antrag auf Steuererleichterung für Unternehmen

Die Finanzverwaltung NRW hat für Unternehmer nun Anträge auf ihrer Internetseite veröffentlicht, um die Auswirkungen der Krise aufgrund der CoronaVirus Pandemie zu reduzieren:

Auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW finden Sie:

  • einen Antrag zur zinslosen Stundung  der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer
  • sowie einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen  der Gewerbesteuer

Den vollständig ausgefüllten Antrag schicken Sie entweder per Post an Ihr zuständiges Finanzamt Sie können den Antrag auch elektronisch über das jeweilige Kontaktfformular Ihres Finanzamt übermitteln.

Der Antrag auf Unterstützung von Solo-Unternehmern, Unternehmen bis 5 Mitarbeitern/ 10 Mitarbeitern/ 50 Mitarbeitern wird aktuell vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie erstellt und steht jetzt wieder auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW auf www.wirtschaft.nrw/corona zum Download zur Verfügung.

Weitere Informationen zum beschlossenen Rettungspaket für Unternehmer wegen der Corona Krise finden Sie auch hier.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Bundesregierung und das Land NRW beschließen Hilfspaket für Selbstständige

Die Bundesregierung und das Land NRW haben weitreichende Mittel bewilligt, um Selbständigen, auch Soloselbständigen, zu helfen. Hier müssen wir zwei Arten der Förderung unterscheiden:

1.) Förderung zum Schutz des Unternehmens

Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen.
Information hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung und dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Ansprechpartner finden Sie über das Wirtschaftsministerium NRW.

2.) Absicherung der eigenen Existenz

Hier besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld 2) zustellen. Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Hier plant der Gesetzgeber aktuell vorübergehende vereinfachte Zugangsmöglichkeiten des Zugangs zur Grundsicherung. Weitere Informationen hierzu auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Anträge auf diese Grundsicherungsleistung können für Krefeld beim Jobcenter Krefeld gestellt werden.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Wichtige arbeitsrechtliche Informationen für Arbeitnehmer

ACHTUNG! Unterschreiben Sie keine Papiere, die Ihnen Ihr Arbeitgeber wegen der Corona-Krise vorlegt. Es könnte sich um eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag handeln, der für Sie negative Konsequenzen haben kann.

Wenn Ihr Arbeitsgeber Sie wegen der Coronakrise gekündigt hat, lassen Sie auf jeden Fall prüfen, ob Ihre Kündigung rechtens war. Sie können sich gegen eine ungerechtfertigte oder fehlerhafte Kündigung – auch eine mündliche oder fristlose Kündigung – wehren. Sie können beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen. Dafür haben Sie aber nur 3 Wochen Zeit ab dem Tag des Erhalts der Kündigung!

Weitere Informationen über Ihre Rechte als Arbeitnehmer finden Sie auch auf der Internetseite von Faire Mobilität.

Haben Sie weitere arbeitsrechtliche Fragen setzen Sie mit uns telefonisch in Verbindung.
Unsere Telefonnummer und Beratungszeiten während der CoonaVirus Pandemie finden Sie hier.

Arbeitsrechtliche Fragen zur aktuellen CoronaVirus Pandemie

Gerade in der aktuellen Situation der CoronaVirus Pandemie sehen sich viele Arbeitnehmer mit besonderen arbeitsrechtlichen sowie arbeitsschutzrechtlichen Fragen konfontiert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine extra FAQ-Seite zu allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Thema Coronavirus (SARS-CoV-2) herausgegeben. Den Link zu dieser Seite finden Sie hier.

Weitere wichtige Antworten auf Fragen zum Arbeitsrecht finde Sie auch in diesem Beitrag.

CoronaVirus Pandemie – Weisung der BA an Jobcenter zur unkomplizierte und nahtlose Sicherstellung von Leistungen nach dem SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 17. März 2020 folgende Weisung an die Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den Jobcenter erlassen. Nachfolgend geben wir den Inhalt dieser Weisung bekannt.

Die Gewährleistung von existenzsichernder Leistungen hat gerade in der derzeitigen Lage, wo der Kundenverkehr in den Jobcenter weitgehend eingestellt ist, höchste Priorität. Es sind daher alle vorhandenen Möglichkeiten so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden. Hierzu ergehen die nachfolgenden Regelungen. Zu dieser Umsetzung sind In den Jobcenter die lokalen angemessenen Vorkehrungen zu treffen:

Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden

Die Jobcenter haben Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kundinnen und Kunden alle Fragen und Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt klären können. Hierfür werden vorübergehend die formalen Anforderungen an die Antragstellung und Übersendung von Nachweisen gelockert. Damit die Kundinnen und Kunden von diesen Erleichterungen profitieren können, sind sie in geeigneter Weise bekannt zu machen. Es ist durch die Jobcenter bekannt zu geben, dass eine postalische Antragstellung oder per E-Mail möglich ist. Der Antrag kann auch in den Hausbriefkasten der Jobcenter geworfen werden oder auch telefonisch gestellt werden. Die Jobcenter veröffentlichen ihre Kontaktdaten und geben diese in geeigneter Weise bekannt (hierzu zählen unter anderem Aushänge, Presseerklärungen und Bekanntgabe auf der gegebenfalls vorhandenen Internetseite). Über die temporäre Einschränkung des persönlichen Zugangs sowie über die Nutzung der möglichen Zugangskanäle (E-Mail-Adressen, Telefonnummer oder ein möglicher Online-Zugang) ist die Öffentlichkeit aktiv und wiederkehrend zu informieren. Diese Informationen sind auch durch Aushänge zu ergänzen.

Regelung bei Erstantragstellung

Die Antragstellung wirkt nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, so dass sich im Regelfall selbst durch eine Verzögerung in der Antragstellung keine negativen Auswirkungen für die Kundinnen und Kunden ergeben. Zudem ist die Antragstellung an keine Form gebunden. Es besteht daher die Möglichkeit der postalischen, mündlichen, telefonischen als auch der Antragstellung per E-Mail. Auch der Einwurf in den Hausbriefkasten der Jobcenter ist möglich (sollte aber im Beisein von Zeugen erfolgen).

Eine Identitätsprüfung erfolgt erst nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs zum Jobcenter. Die Mitwirkungspflichten dienen dem Nachweis oder der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Durch großzügige Fristen und entsprechende Fristverlängerungen soll vor allem in besonderen Problemlagen Rücksicht genommen werden. Die Erbringung von unumgänglichen Nachweisen kann demnach auch per Briefpost oder auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen. Können die notwendigen Unterlagen durch die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig beigebracht werden, ist gleichwohl die schnelle oder lückenlose Erbringung der existenzsichernden Leistungen sicherzustellen. Kontoauszüge sind zu einem späteren Zeitpunkt anzufordern. Auf eine sofortige Vorlage dürfen die Jobcenter nur bei dringenden Verdachtsfällen bestehen. Lassen sich die Mitwirkungshandlungen aus wichtigen Gründen – wie dies bei Quarantäne oder der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs der Fall ist – nicht realisieren, können Entscheidungen auch vorläufig getroffen werden (vgl. § 41a SGB II). Dieser Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach Maßgabe des § 41a SGB II ist von den Jobcenter zu nutzen. Die Anspruchsvoraussetzungen werden dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen und überprüft. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nach Aufhebung der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs zu prüfen.

Regelung bei Weiterbewilligung

Bei einem Weiterbewilligungsantrag gelten die im allgemeinen die gleichen Regelungen wie bei einer Erstantragstellung. Hier hat in der Regel bereits bei der Erstantragstellung eine ausführliche Identitätsfeststellung stattgefunden. Im Einzelfall ist auch bei einer Weiterbewilligung (etwa bei fehlende Nachweisen oder bei Änderungen-Anzeigen) ist die Möglichkeit der vorläufige Bewilligung in Betracht zu ziehen. Die lückenlose Leistungsbewilligung hat in diesem Fall Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen. Die Identitätsprüfung ist jedoch nach Wiederherstellung des persönlichen Zugangs nachzuholen.

Erleichterung bei Online-Zugang

Abweichend von den bisherigen Zugangsregeln gelten beim Onlinezugang ab 18.03.2020 folgende Erleichterungen: Kundinnen und Kunden können unter Angabe einer privaten E-Mail-Adresse ein Kundenkonto der Sicherheitsstufe 2 anlegen. Die Zugangsdaten werden per Post zugeschickt. Dies reicht, dass das Onlineangebot insbesondere mit WBA und VÄM vollumfänglich genutzt werden kann.

Notlagen/“Barauszahlung“

Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) und § 42 Absatz 2 SGB II (vorfällige Zahlungen) zu nutzen. Es sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen. Zur Vermeidung von Notlagen sind Barauszahlungen an Kundinnen und Kunden, die über keine Bankverbindung verfügen, weiterhin zu gewährleisten. Zur Bereitstellung des Barcodes können folgende Zustellungsformen entsprechend der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten auf Seiten der Kundinnen und Kunden, z.B. einem vorhandenen Online-Zugang oder einer Postadresse, genutzt werden:

  • Versand per E-Mail
  • Versand per Brief
  • persönliche Übergabe

Vor Übergabe eines Barcodes ist in einfachster Weise (ggf. telefonisch) eine Prüfung der Personenidentität vorzunehmen. Sollte keine der genannten Zustellungsformen zur Bereitstellung des Barcodes möglich sein, kann alternativ auch eine Überweisungan an eine durch die Kundinnen und Kunden genannte Vertrauensperson oder Institution (z. B. Betreuungsstellen) erfolgen. Mit der Übergabe des Barcode über alle genannten Zustellungswege geht das Empfangsrisiko auf die Kundinnen und Kunden über. Sollte der Empfang des Barcode seitens der Kundinnen und Kunden bestritten werden, ist eine erneute Auszahlung des Betrages erst wieder möglich, wenn der ursprüngliche Barcode verfallen ist und nicht eingelöst wurde

Regelung für Obdachlose

Grundsätzlich müssen auch erwerbsfähige Obdachlose erreichbar sein. Bei Leistungsbeziehenden ohne festen Wohnsitz ist eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs-oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) nicht erforderlich. Von einer Erreichbarkeit ist (bis auf Weiteres) auch ohne eine derartige Vorsprache auszugehen. Leistungen werden auch bei Obdachlosen nach § 41 Absatz 1 SGB II berechnet, sodass keine Bedenken bestehen, Leistungsbewilligungen von mindestens einem Monat vorzunehmen. Eine tägliche Vorsprache zur Auszahlung der Leistungen erfolgt nicht. In den Jobcenter können ggf. bestehende Absprachen mit Betreuungsstellen flexibel gehandhabt werden. Zur Information der Kundinnen und Kunden über den Zeitpunkt der Ausgabe sind soweit möglich Ansprechpartner in den Obdachlosenunterkünften, der Diakonie oder durch die Kundinnen und Kunden benannte Vertrauenspersonen einzubinden.

Ortsabwesenheit bzw. fehlende Rückkehrmöglichkeit (ggf. aus dem Ausland)

Die Beantragung und Entscheidung zur Ortsabwesenheit kann auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn Kundinnen und Kunden während der Ortsabwesenheit erkranken und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, ist dieser Umstand im Rahmen der Härtefallprüfung bei den Rechtsfolgen zu prüfen. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn Kundinnen und Kunden an der Ausreise aus dem Urlaubsland oder der Urlaubsregion (z. B. wegen Quarantäne o. ä.) gehindert oder so schwer erkrankt sind, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und aufgrund dieser eine Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies ist bei Nichttransportfähigkeit der Fall. Der Nachweis erfolgt formlos.

Rechtsfolgen einer Quarantäne

Bei einer häuslichen Quarantäne wegen einer Erkrankung am COVID-19 Virus tritt grundsätzlich kein Leistungsausschluss ein. Es ist kein Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich länger als sechs Monaten zu erwarten. Eine häusliche Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt in der Regel auch nicht auf richterliche Anordnung und wird somit nicht dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt.

Leistungsminderungen bei Sanktionen

Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden zur Reduzierung des Kundenverkehrs ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.

Aktivierende Leistungen

Für die Teilnahme an einer Maßnahme im SGB II gilt folgendes: Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden entsprechend der Fristen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes des jeweiligen Landes – mindestens jedoch für 14 Tage – ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen für den gleichen Zeitraum verschoben. Sollte trotz dieser Regelung noch eine Maßnahme weitergeführt werden, so haben Teilnehmende kein ärztliches Attest vorzulegen, eine Abmeldung beim Kursträger genügt. Verhinderungen aufgrund coronabedingter Einschränkungen (z. B. Quarantäne, Verhinderungen wegen Schulschließung, Kindergartenschließung, Pflege von Angehörigen, etc.) gelten bei Maßnahmen im Bereich der aktiven Leistungen als wichtiger Grund. Es treten keine Rechtsfolgen ein, da die Maßnahmen vorübergehend unzumutbar sind (vgl. § 10 SGB II).

Gültigkeit dieser Weisung

Diese Weisungen der Bundesagentur gelten solange, bis die normale Arbeitsfähigkeit in den Jobcenter wieder hergestellt ist. Die Agentur für Arbeit prüft derzeit, ob eine Verlängerung der Bewilligungsabschnitte von zentraler Seite automatisiert vorgenommen werden kann.

Hotline zum Thema Kurzarbeitergeld sind jetzt auch bei den örtlichen Arbeitsagentur eingerichtet

Die zentrale Hotline-Nummer der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeitergeld ist seit Tagen überlastet. Aus diesem Grund haben jetzt auch die örtlichen Arbeitsagenturen eigene Hotlines eigerichtet.

Alle Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können ab sofort somit auch direkt mit  der örtlich zuständigen Arbeitsagentur geklärt werden. Über welche Telefon-Hotline die jeweiligen örtlichen Arbeitsagenturen in NRW erreichbar sind, erfahren Sie in diesem pdf-Dokument.

CoronaVirus Pandemie – Sofortprogamm für Künstler in NRW

Aufgrund der der derzeitigen CoronaVirus Pandemie erleiden viele Künstler und Künstlerinnen durch Veranstaltungsabsagen einen Gagenausfall.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat daher eine schnelle Soforthilfe von bis zu 2000 € beschlossen.

Der Antrag ist unkompliziert gehalten. Neben den einfach gehaltenen Antragsformular ledliglich folgende Nachweise erbracht werden:

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
  • Nachweis/e für des Honorarausfalls (zum Beispiel durch Vertrag plusVeranstaltungsabsage)

Diesen Antrag inkl. der oben genannten Nachweise können Sie einfach per E-Mail oder Fax bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hier der Link zum Antragsformular.

Wichtige Informationen der Arbeitsagenturen und Jobcenter

Folgende Informationen der Arbeitsagenturen und Jobcenter in der aktuellen CoronaVirus Pandemie geben wir Ihnen hiermit weiter.

Auch wenn die Türen der Arbeitsagenturen und Jobcenter geschlossen sind arbeiten diese weiter.

Persönlicher Kontakt ist im Notfall möglich. Die Geldauszahlung ist in jedem Fall sichergestellt

Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen.

Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab Mittwoch, den 18.03.2020 keinen offenen Kundenzugang in die Gebäude der Arbeitsagentur und Jobcenter mehr.

Für Notfälle wird vor Ort eine Kontaktmöglichkeit geschaffen. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter informieren über die regionale Presse und über Aushänge über diese Möglichkeiten.

Wichtige Information für Kunden:

  • Sie müssen einen vereinbarten Termin NICHT absagen, weder telefonisch noch per Mail. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfolgen und Sanktionen.
  • Gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt.
  • Die Kundinnen und Kunden erhalten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen ändern.
  • Die Auszahlung der Geldleistung ist sichergestellt.
Zusätzliche regionale Rufnummern:

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter schalten derzeit auch lokale Rufnummern, da unsere zentralen Rufnummern nur sehr schlecht erreichbar sind. Auch hier informieren wir baldmöglichst über die Medien, unter www.arbeitsagentur.de und über Aushänge.

Für Anträge auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II gilt folgende Regelung:

Den Antrag auf Arbeitslosengeld I können Sie online stellen. Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Sofern sie sich auf Grund der aktuellen Schließung der Agenturen für Arbeit im Rahmen der CORONA-Infektionsprävention zunächst telefonisch oder auf anderem Wege arbeitslos gemeldet haben, geben Sie in Ihrem Onlineantrag bitte an, dass noch keine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.

Ihr Leistungsantrag wird schnellstmöglich bearbeitet und – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und der notwendigen Unterlagen- vorläufig entschieden. Bitte beachten Sie, dass bewilligtes Arbeitslosengeld monatlich rückwirkend gezahlt wird und die Antragsbearbeitung entsprechend der Zahlungsfälligkeit priorisiert wird. Sie werden nach Wiedereröffnung Ihrer Agentur für Arbeit unaufgefordert zur Nachholung der persönlichen Arbeitslosmeldung unter Vorlage Ihres gültiges Ausweises (alternativ: Pass und Meldebescheinigung) eingeladen.

Hier finden Sie den Neuantrag auf Arbeitslosengeld II online.

Sie können sich telefonisch arbeitslos melden. Sie erhalten dann den Antrag auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie bereits für unseren eService registriert sind, können Sie Arbeitslosengeld auch online beantragen.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, und einen Weiterbewilligungsantrag stellen wollen, können dies online unter jobcenter.digital erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt. Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Beachten Sie auch die neuen Weisung der Bunderagentur für Arbeit zu Erleichterungen bei Erstantragsstellung sowie bei Weiterbewilligungsanträgen auf Leistungen nach dem SGB II.

Tutorials und Flyer zur Hilfe bei den Online-Anträgen finden Sie unter eServices.

Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld finden Sie in unserem Angebot.

Arbeitgeber Informationen zu Kurzarbeit finden Sie auch online.