Corona Pandemie – Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Anlässlich der aktuelle CoronaVirus Pandemie haben die Jobcenter den direkten Kontakt mit Kundinnen und Kunden stark eingeschränkt.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass Anträge oder Anliegen auch ohne persönlichen Kontakt entgegengenommen und bearbeitet werden. Die Auszahlung von Leistungen ist auf jedenfall aber sichergestellt.

Bis die normale Arbeitsfähigkeit in den Jobcenter wiederhergestellt ist, hat die Bundesagentur für Arbeit folgende Weisung erlassen:

  • Vorrang hat, dass die Menschen ihre Leistungen bekommen. Anträge (Erstanträge wie auch Weiterbewilligungsanträge) können per Post, E-Mail oder telefonisch abgegeben werden, das gleiche gilt für einzureichende Unterlagen. Fristen werden großzügig gesetzt oder verlängert.
  • Die Leistungen laufen weiter: Sollten einzelne oder mehrere Jobcenter geschlossen werden müssen, übernehmen vertretungsweise andere Jobcenter die Bearbeitung.
  • Bei Quarantäne werden Leistungen weitergezahlt.
  • Wer im Ausland festsitzt, weil Flüge gestrichen wurden oder er in Quarantäne oder erkrankt ist, behält seinen Leistungsanspruch.
  • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden ausgesetzt und der Beginn neuer Maßnahmen verschoben.
  • Derzeit werden auch Sanktionen ausgesetzt.
  • Wer in einer Notlage ist und kein Geld zur Verfügung hat, kann ein Darlehen bekommen, wenn kein Bankkonto vorhanden ist, auch als Auszahlschein, der im Einzelhandel deutschlandweit gegen Bargeld eingelöst werden kann.
  • Obdachlose müssen nicht täglich bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle vorsprechen.

Auch für Leistungsempfänger nach dem SGB XII hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechende Weisung an die kreisfreien Städte und Landkreise herausgegeben. In dieser Weisung sind entsprechende erleicherte Antragsvoraussetzungen festgelegt, falls einem risikobetroffenen Personenkreis in Anbetracht der derzeitigen Situation nicht zugemutet werden kann, Unterlagen und Nachweise zu beschaffen und diese vor Ort bei den Trägern der Sozialhilfe einzureichen. Es ist in diesen Fällen auf jeden Fall sicherzustellen, dass die leistungsberechtigten Personen in der derzeitigen Situation aufgrund von ihnen nicht zu vertretenden Gründen höherer Gewalt auf keinen Fall Leistungsverschlechterungen oder -verzögerungen hinnehmen müssen.
Den genauen Wortlaut die Weisung können Sie sich hier herunterladen..

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 02151/773518 gerne zur Verfügung.

Tätigkeitsvervorbote und Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Weitere Informationen zu Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall finden Sie auf der Homepage des LVR (klick hier).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02151/773518 zur Verfügung.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld aufgrund der CoronaVirus Pandemie

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus kann es zu Lieferengpässen oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kommen. Dadurch können erhebliche Arbeitsausfälle verursacht werden.
Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall einhergehen, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleich mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (Kug) möglich.
Unter welchen Voraussetzungen Sie als Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, hat die Bunderargentur für Arbeit in einem Informationsblatt bekannt gegeben. I

Diese Information der Bundesagentur für Arbeit können Sie sich hier herunterladen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 02151/773518 zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Lage ist das ALZ für den Publikumsverkehr geschlossen

ALZ bis auf weiters für Publikumsverkehr geschlossen

Liebe Besucherinnen, liebe Besucher – Sehr geehrte Damen und Herren,

der Schutz unserer Besucherinnen und Besucher, unserer Ratsuchenden und Mitarbeiter/Innen sowie der Allgemeinheit vor der Verbreitung des CoronaVirus – Pandemie zwingt uns zu folgenden Maßnahmen:

Das ökumenische Arbeitslosenzentrum Krefeld bleibt bis auf weiteres für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Begegnungsbereich:
Der offene Begegnungsbereich bleibt ab sofort für den Publikumsverkehr geschlossen.

Beratung:
Die Beratungen erfolgen ausschließlich nur noch telefonisch oder per Mail. Hier stehen wir Ihnen selbstverständlich zu den gewohnten Öffnungszeiten von Mo – Do 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Fr 08.00 Uhr – 13.00 Uhr am Telefon oder per Mail zur Verfügung.

02151-775744

02151-773518 Sozialberatung (ab 8:30 Uhr)

02151-777735 Sozialberatung (ab 8:30 Uhr)

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sokoll@alz-krefeld.de

Bleiben Sie gesund! Der Vorstand.

Krefeld, den 17.03.2020