Anträge für Laptop, Tabelet und Drucker

Maskenübergabe an „das täglichen Brot“

Maskenübergabe an "Das tägliche Brot"
Katharina Davids (ALZ) übergibt Herrn Bernd Kaesmacher  (Gemeindereferent, St. Dionysius) einen Schwung Gesichtsmasken aus unserer Maskenwerkstatt.

Neue Weisung der BA zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue fachliche Weisung zur Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld herausgegeben.

Nach der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) wird die Die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sein.

Ausgangssituation dieser Regelung ist, dass nach der bisherigen Regelung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 12 Monate betragen hat. Daher konnten bisher Betriebe, deren Kurzarbeitergeld-Zeitraum im Jahr 2020 endete, nicht ohne die Unterbrechung von 3 Monaten (§ 104 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen neuen Anspruch Kurzarbeitergeld beziehen, um die durch das Coronavirus ausgelöste Krisensituation zu überbrücken Daher wurde durch die KugBeV die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch bis zum 31.12.2019 entstanden war, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert .

Hiervon provitieren auch Betriebe bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist. Auch diese werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine dreimonatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer nach § 104 Abs. 3 SGB III ist nicht erforderlich.

Einzelheiten können Sie dem Inhalt dieser Weisung der BA entnehmen.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Berliner Initiative ruft unbürokratisch zur Spende von Laptops für Schulkinder auf

Eine Initiative in Berlin versucht unbürokratische Abhilfe zu schaffen, damit alle Kinder am E-Learning der Schulen teilnehmen können und kein Kind zurück gelassen wird.

Viele Schülerinnen und Schüler können nicht vernünftig von zu Hause aus lernen, weil sie keinen Computer haben. Aus diesem Grund haben die Bildungsstadträtin Karin Korte (SPD) und der Bezirkselternausschuss auf eine völlig unbürokratische Art dazu aufgerufen Laptops zu spenden.

Die meisten Kinder und Jugendlichen besitzen zwar ein Smartphone oder Tablet. Jedoch reichen diese Geräte nicht aus, um die virtuellen Hausaufgaben unkompliziert zu erledigen. Denn die Funktionen sind eingeschränkt, die Eingaben umständlich und die Bildschirme viel zu klein. So besteht die Gefahr, dass Schüler aus finanziell schwachen Familien wichtigen Lernstoff verpassen und abgehängt werden.

Die gespendete Geräte sollen dann an Haushalte, die Hartz IV beziehen und/oder einen Berlin-Pass haben zur Verfügung gestellt werden. Aber auch andere einkommensschwache Familien, die vielleicht schon einen Laptop haben, können schnell an ihre Grenzen kommen, wenn nur ein einziger für alle zur Verfügung stehen muss. Hier will die Initiative gezielt Abhilfe schaffen. Schließlich sei Bildung ein Grundrecht – auch in Zeiten von Corona.

Unsere Unterstützung der Kampagne „Schulcomputer sofort“ finden Sie in diesem Beitrag.

Kampagne „Schulcomputer sofort“des Vereins Tacheles e.V.

Auch der Verein Tacheles e.V. startet die Kampagne „Schulcomputer sofort“.

Er weißt in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R. In besagtem Schulbuchurteil hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm einmalige Bedarfe ausschließt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Schul- und Bildungsbedarfe in den Regelbedarfen unzureichend seien und dass es weder mit 23 noch mit 88 Cent möglich und zumutbar sei Schulcomputer zu finanzieren.

Diesen Kampagnen-Aufruf finden Sie hier.

Auch wir unterstützen diese Kampagne „Schulcomputer sofort“. Informationen hierzu finden Sie hier.

Durch die Coranakrise verschärft sich die Ungleichheit im Bildungswesen

In der Corona-Krise verschärfen sich soziale Ungleichheiten deutlich. Zum Beispiel können viele Kinder nicht an den digitalen Lerneinheiten ihrer Schule teilnehmen, weil die Familien keine Computer oder Laptops haben.

In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind 2020 für 0-6Jährige 76 Cent, für 6-14Jährige noch 55 Cent, für 14-18Jährige 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene 88 Cent für Bildung enthalten. Davon können die dringend benötigten EDV-Geräte inkl. Drucker nicht angeschafft werden. Deshalb unterstützen wir die Kampagne „Schulcomputer sofort“ und empfehlen betroffenen Eltern entsprechende Anträge an das Jobcenter oder Sozialamt zustellen.

Sollten diese Anträge abgelehnt werden, ist es geboten einen Widerspruch und einen entsprechenden Eilantrag beim SG Düsseldorf zu stellen. Unterstützung bekommen Sie bei Widerspruch und Eilantrag von den Fachanwälten für Sozialrecht Herrn Huylmans, Tel.: 02151-4171700 und Herrn Smolenaers, Tel.: 02151- 9753990 oder bei anderen Fachanwälten für Sozialrecht in Krefeld.

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei uns unter unserer Telefonnummer 02151-775744.


Vereinfachte Antragsformulare für Leistungen nach dem SGB II sind jetzt online

Vereinfachte Antragsformulare auf SGB II-Leistungen sind online. Im Hauptantrag sind die Fragen zu den Unterkunftskosten und zu „erheblichen Vermögen“ zusammengefasst.

Sofern Sie über kein „erhebliches Vermögen“ verfügen, brauchen Sie die Anlage VM nicht ausfüllen. Die Grenze liegt hier für den Antragsteller bei 60.000 € und für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft bei 30.000 €.

Besonders für Solo-Selbständige dürfte interessant sein, dass der Einkommensfragebogen (KAS) stark vereinfacht wurde.

Die vereinfachte Antragsformulare gelten für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020.

Hier finden Sie die vereinfachte Antragsformulare

Auf dieser Seite dann einfach runterscollen bis zur Überschrift: „Wie kann ich Corona-Grundsicherung beantragen?“, dann finden Sie auf der rechten Seite die Anträge runterladen.

Übrigens hat die Bundesagentur für Arbeit zum Sozialschutz-Paket aufgrund Corona Pandemie eine neue fachliche Weisung an die Jobcenter heraus gegeben. Ziel dieser Weisung ist es sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte, insbesondere Selbständige, Freiberufler und Arbeitnehmer, sofern ihnen Hilfebedürftigkeit droht, einen schnellen Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Übersicht der Regelungen über erleicherten Zugang zu Gesundsicherungsleistungen

Der DGB hat eine gute Übersicht zum erleicherten Zugang zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Erwerbstätige, die aufgrund der Coronakrise Einkommenseinbußen haben, zusammengestellt.

Hier eine kurze Zusammenfassung über die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen:

  • Neu ist: Hartz-IV-Leistungen sind nicht davon abhängig, ob Antragsteller*innen Ersparnisse oder Wohneigentum besitzen. Es reicht aus, einen Antrag zu stellen und in diesem zu erklären, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Eine Prüfung findet für die Dauer von 6 Monaten nicht statt.
  • Neu ist: Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung und Heizung werden für die Dauer von 6 Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als „angemessen“ gelten oder nicht.
  • Neu ist: Bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen wird eine monatliche Leistung für 6 Monate vorläufig bewilligt. Eine endgültige Prüfung und Abrechnung im Nachhinein findet nicht mehr von Amts wegen statt, sondern nur, wenn der Leistungsberechtigte diese Überprüfung beantragt.
  • Neu ist auch: Bereits bewilligte Leistungen, die ab dem 31. August 2020 erneut beantragt werden müssten, werden für 12 Monate ohne erneute Prüfung weiterbewilligt.

Die neuen Regeln gelten für alle Anträge auf Hartz IV, die bis zum 30. Juni 2020 gestellt werden, also bis zu diesem Tag beim Jobcenter eingehen. Bei solchen Anträgen gelten die neuen, erleichterten Regeln für die gesamte Dauer der Leistungsbewilligung, das sind in der Regel 12 Monate und bei vorläufigen Entscheidungen sechs Monate. Die Bundesregierung kann den Stichtag 30. Juni durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verschieben.

Hier finden Sie alle Details dieser neuen Regelungen mit Beispielen übersichtlich erklärt.

Bei Fragen helfen auch wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeitergeldverordnung

Von Bundestag und Bundesrat wurde am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Nächere Informationen zu diesem Gesetz finden Sie hier. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung in § 109 Abs.5 SGB III und § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bis 31.12.2021 befristete Rechtsverordnungen zu erlassen.

Auf dieser Grundlage wurde am 23.03.2020 ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) sowie eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) beschlossen. Die Verordnung gilt mit Wirkung vom 01.03.2020 befristet bis zum 31.12.2020.

Zu dieser Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) hat die Bundesagentur für Arbeit nun eine neue Weisung erlassen.

Diese Weisung finden Sie hier.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.

Geschlossene Tafeln – wir fordern 100 Euro Soforthilfe für Arme in der Coronakrise

Hier veröffentlichen wir einen Petitionsaufruf der gemeinsame Initiative kirchlicher und gewerkschaftlicher Organisationen zur Forderung nach zusätzlicher Soforthilfe von 100 Euro zur Unterstützung der Armen während der Coronakrise.

Als gemeinsame Initiative kirchlicher und gewerkschaftlicher Organisationen treten wir für „Rechte statt Reste!“ ein, für eine bessere staatliche Absicherung des Existenzminimums in Deutschland. Diese Forderung ist in der aktuellen Pandemie dringlicher denn je.

Denn die Bundesregierung schnürt zur Bewältigung der Coronakrise schnell und unbürokratisch Hilfspakete im gigantischen Ausmaß (156 Milliarden Euro Neuverschuldung plant sie in diesem Jahr) um Unternehmen und Arbeitsplätze zu retten.

So wichtig diese Maßnahmen sind. Sie lassen jedoch Millionen Menschen außer Acht, die schon vor der Krise Hilfe benötigten und jetzt in eine noch größere Not geraten sind. Wir brauchen jetzt auch ein Corona-Rettungspaket in Deutschland auch für Arme!

Wir fordern 100 Euro zusätzliche Unterstützung für alle Menschen in Grundsicherung.

Hier geht’s zur Unterschriftenaktion

Coronakrise – Übersicht der Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmer und Selbstständige

Von den Auswirkungen der Corona-Krise sind nahezu Unterhmer aller Branchen und Größen sowie auch Solo-Selbstständige und Freiberufler betroffen.

Aus diesem Grund sind In den letzten Tagen, sowohl von der Bundesregierung als auch vom Land NRW, viele Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, um die Liquidität der Betriebe zu stärken und Arbeitsplätze zu erhalten. Um einen Überblick dieser ganzen Unterstützungsangebote zu erhalten, hat die Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (GiB) eine Liste herausgebracht, die Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen gibt. Es handelt sich um Maßnahmen, die zum Teil bundesweit gelten, als auch um Maßnahmen, die auf das Bundesland NRW bezogen sind.

Diese Liste stellen wir Ihnen hier zum Download zur verfügung.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten übers Telefon oder per E-Mail finden Sie hier.