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Kurzarbeitergeld ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Insolvenzantrag möglich

Der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue fachliche Weisung zu Kurzarbeitergeld bei Stellung eines Insolvenzantrages herausgegeben.

Danach kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Jedoch ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeträge in derartigen Fällen nicht möglich.

Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde, kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung des Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGBIII weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIII erforderlich sein. Diese Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist bei einem Insolventantrag dann gegeben, wenn begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Sofern Kurzarbeit erst während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt wird, sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch und sorgfältig zu prüfen.

Einzelheiten wie beim Zusammenfallen von Insolvenzantrag und Kurzarbeit zu verfahren ist (insbesondere zur Unterscheidung von Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld) entnehmen Sie dieser fachlichen Weisung, die Sie sich hier herunterladen können.

Bei weiteren Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Neue Weisung der BA zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue fachliche Weisung zur Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld herausgegeben.

Nach der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV) wird die Die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020 verlängert. Dafür muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sein.

Ausgangssituation dieser Regelung ist, dass nach der bisherigen Regelung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 12 Monate betragen hat. Daher konnten bisher Betriebe, deren Kurzarbeitergeld-Zeitraum im Jahr 2020 endete, nicht ohne die Unterbrechung von 3 Monaten (§ 104 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen neuen Anspruch Kurzarbeitergeld beziehen, um die durch das Coronavirus ausgelöste Krisensituation zu überbrücken Daher wurde durch die KugBeV die Bezugsdauer Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch bis zum 31.12.2019 entstanden war, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert .

Hiervon provitieren auch Betriebe bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist. Auch diese werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Eine dreimonatige Unterbrechung für den Beginn einer neuen Bezugsdauer nach § 104 Abs. 3 SGB III ist nicht erforderlich.

Einzelheiten können Sie dem Inhalt dieser Weisung der BA entnehmen.

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