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Neue Weisung der BA zum Sozialschutzpaket der Bundesregierung für Selbstständige

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Sozialschutz-Paket eine aktualisierte und an die geltende Rechtsauffassung angepasste fachliche Weisung herausgegeben..

  1. Diese Weisung betrifft zum einen die Aussetzen der Vermögensprüfung (§ 67 Absatz 2 SGB II) bei Antragsstellung auf Grundsicherung nach dem SGB II. Hier wird nunmehr klargestellt, dass auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), unabhängig von seinem Wert kein erhebliches Vermögen darstellt. Der Grund ist, dass gerade Selbständige häufig deutlich höhere Versicherungen zur Altersversorgung haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
  2. Der weitere Weisungspunkt betrifft Liquiditätshilfen, die Selbstständigen aufgrund der Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder erhalten haben. Derartige Liquiditätshilfen zählen zum sogenannten privilegierten Einkommen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II, sodass bei Berücksichtigung als Betriebseinnahme diese Einkommensprivilegierung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht unterlaufen werden darf.

Beispiel: (bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten):
Es liegen Keine sonstigen Betriebseinnahmen vor, der Selbstständige hat 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe erhalten und hat Ausgaben in Höhe von 700,00 EUR.

Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Ein-kommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Weisung der BA unter Punkt 2.4, die noch weitere Beispiele enthält..