Sozialschutzpaket 2- einmalige Verlängerung von Alg1
Aufgrund der derzeitigen Corona-Krisensituation sind für Arbeitslose die Möglichkeiten und Chancen eine neue Beschäftigung aufzunehmen in gravierender Weise eingeschränkt.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ in § 421d SGB III für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, eine einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate eingefügt.
Diese Regelung ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich der Anspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 tatsächlich erschöpft ist. Die Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate erfolgt daher erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Anspruchsdauer durch Erfüllung oder unter Berücksichtigung der sonstigen, in § 148 Absatz 1 SGB III genannten Tatbestände faktisch auf einen Tag gemindert hat. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Personen bei denen die Beendigung des Leistungsbezuges wegen einer Arbeitsaufnahme erfolgt und dann noch ein Restanspruch von mehr als einem Tag besteht.
Diese pauschalierte Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird von den Agentur für Arbeit von Amtswegen umgesetzt. Ein Antrag auf diese einmalige Verlängerunng ist nicht erforderlich.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat hierzu eine neue fachliche Weisung herausgegeben. Diese Weisung ist besonders für Personen interessant, die zum Alg1 noch eingänzende aufstockende Leistungen vom Jobcenter erhalten. Einzelheiten hierzu können Sie dieser Weisung der BA entnehmen.
Haben Sie Fragen hierzu, kontaktieren Sie uns unter Telefon: 02151/775744 oder per E-Mail an: info@alz-krefeld.de