Konzeptpapier „Saisonarbeiter im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“
Im Mai hatten sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) auf ein Konzept zur Einreise von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft verständigt.
Aufgrund des Wegfalls von Beschränkungen bei der Einreise und der gelockerten Quarantäneregelungen hat das Bundeskabinett nun ein neues, dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasstes Konzept beschlossen, das unter Beteiligung des BMEL, BMI und des BMG erstellt wurde. Dieses Konzept gilt vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Dieses Konzeptpapier finden Sie hier!
Nach diesem Konzeptpapier ist die Zusammenarbeit mit den vor Ort zuständigen Behörden wie folgt geregelt.
- Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme seiner Saisonarbeitskräfte vor ihrem Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde an.
- Die Betriebe haben Vorkehrungen für eine Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Erkrankungsfall gemäß den jeweiligen regionalen Bestimmungen zu treffen. Neben der Meldung der Saisonarbeitskräfte an die Sozialversicherung sollen die Arbeitgeber in einer gesonderten Liste folgende Daten vorhalten:
- Name, Heimatadresse und (Mobil-)Telefonnummer der Saisonarbeitskraft.
- Datum der Ein- und Abreise; bei Abreise der Saisonarbeitskraft ist die Angabe des Reiseziels und ggf. der Adresse erforderlich (Rückkehr in die Heimat oder zu einem anderen Ort, z.B. neuen Arbeitgeber).
- Angabe, wer in welchen Teams mit wem zusammenarbeitet bzw. wer in der gleichen Unterkunft untergebracht ist.
- Der Arbeitgeber hat die Angaben der Saisonarbeitskraft vier Wochen nach Abreise der Saisonarbeitskraft zu vernichten.
- Mit der Unterschrift auf der Liste erklärt die Saisonarbeitskraft zugleich ihr Einverständnis zur Datenerhebung und -verarbeitung.
- Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
- Die örtlich zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter, Arbeitsschutzbehörden) sind für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der vorgegebenen Regelungen verantwortlich.