DGB-Infos zum Kinderzuschlag (KiZ)

Nachdem der Gesetzgeber den Kinderzuschlag (KiZ) zum Jahresbeginn bereits verbessert hat, wurde der Zugang zum Kinderzuschlag nun aufgrund der Corona-Pandemie noch einmal erleichtert.

Maßgeblich ist nun nicht mehr das durchschnittliche Einkommen aus den letzten sechs Monaten sondern nur noch das Einkommen aus dem letzten Monat vor der Antragstellung. So werden Familien, die eine Einkommenseinbuße verkraften müssen, schneller leistungsberechtigt.

Der Deutsche Gewerkschaftbund (DGB) hat nun aktualisierte Info-Materialen zu den Veraussetzungen zum Kinderzuschlag herausgegeben.

Das vierseitige Info-Blatt können Sie sich über den jeweiligen Button herunterladen.

DGB-Infoblatt zum KiZ für ErwerbstätigeDGB-Info-Blatt zum KiZ für Arbeitslose

 

 

Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit können Sie über den KiZ-Lotse vorab selber prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Für weitere Fragen zum Kinderzuschlag oder Hilfe bei der Antragsstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die aktuellen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit uns finden Sie hier.

Konzeptpapier „Saisonarbeiter im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“

Im Mai hatten sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) auf ein Konzept zur Einreise von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft verständigt.

Aufgrund des Wegfalls von Beschränkungen bei der Einreise und der gelockerten Quarantäneregelungen hat das Bundeskabinett nun ein neues, dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasstes Konzept beschlossen, das unter Beteiligung des BMEL, BMI und des BMG erstellt wurde. Dieses Konzept gilt vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.

Dieses Konzeptpapier finden Sie hier!

Nach diesem Konzeptpapier ist die Zusammenarbeit mit den vor Ort zuständigen Behörden wie folgt geregelt.

  • Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme seiner Saisonarbeitskräfte vor ihrem Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde an.
  • Die Betriebe haben Vorkehrungen für eine Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Erkrankungsfall gemäß den jeweiligen regionalen Bestimmungen zu treffen. Neben der Meldung der Saisonarbeitskräfte an die Sozialversicherung sollen die Arbeitgeber in einer gesonderten Liste folgende Daten vorhalten:
    • Name, Heimatadresse und (Mobil-)Telefonnummer der Saisonarbeitskraft.
    • Datum der Ein- und Abreise; bei Abreise der Saisonarbeitskraft ist die Angabe des Reiseziels und ggf. der Adresse erforderlich (Rückkehr in die Heimat oder zu einem anderen Ort, z.B. neuen Arbeitgeber).
    • Angabe, wer in welchen Teams mit wem zusammenarbeitet bzw. wer in der gleichen Unterkunft untergebracht ist.
    • Der Arbeitgeber hat die Angaben der Saisonarbeitskraft vier Wochen nach Abreise der Saisonarbeitskraft zu vernichten.
    • Mit der Unterschrift auf der Liste erklärt die Saisonarbeitskraft zugleich ihr Einverständnis zur Datenerhebung und -verarbeitung.
    • Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
  • Die örtlich zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter, Arbeitsschutzbehörden) sind für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der vorgegebenen Regelungen verantwortlich.

Sozialschutzpaket 2- einmalige Verlängerung von Alg1

Aufgrund der derzeitigen Corona-Krisensituation sind für Arbeitslose die Möglichkeiten und Chancen  eine neue Beschäftigung aufzunehmen in gravierender Weise eingeschränkt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ in § 421d SGB III für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, eine einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate eingefügt.

Diese Regelung ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich der Anspruch in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 tatsächlich erschöpft ist. Die Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate erfolgt daher erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Anspruchsdauer durch Erfüllung oder unter Berücksichtigung der sonstigen, in § 148 Absatz 1 SGB III genannten Tatbestände faktisch auf einen Tag gemindert hat. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Personen bei denen die Beendigung des Leistungsbezuges wegen einer Arbeitsaufnahme erfolgt und  dann noch ein Restanspruch von mehr als einem Tag besteht.

Diese pauschalierte Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird von den Agentur für Arbeit von Amtswegen umgesetzt. Ein Antrag auf diese einmalige Verlängerunng ist nicht erforderlich.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat hierzu eine neue fachliche Weisung herausgegeben. Diese Weisung ist besonders für Personen interessant, die zum Alg1 noch eingänzende aufstockende Leistungen vom Jobcenter erhalten. Einzelheiten hierzu können Sie dieser Weisung der BA entnehmen.

Haben Sie Fragen hierzu, kontaktieren Sie uns unter Telefon: 02151/775744 oder per E-Mail an: info@alz-krefeld.de

 

CORONA-Pandemie: ALZ wird schrittweise geöffnet

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, sehr geehrte Damen und Herren,

ab Montag, den 18.05.2020 werden wir das ALZ wieder schrittweise öffnen.

Die offenen Beratungszeiten am Montag und am Mittwoch entfallen. Es findet an den beiden Tagen eine verstärkte telefonische Beratung in der Zeit von 08.30 Uhr bis um 11.00 Uhr statt. Hier rufen sie bitte die Telefonnummer 02151-777735 an.

Einzelberatungen werden nur nach Termin vergeben. Bitte wählen Sie für die Terminvereinbarungen 02151-775744 oder 02151-777735. Beachten Sie bitte, dass immer nur eine Person in das Beratungsbüro kann. Sollten Sie Dolmetscher/Dolmetscherinnen oder andere Unterstützung brauchen, sprechen Sie das bitte direkt bei der Terminvereinbarung an. Wir finden dann eine Lösung.

Wir wollen, dass Sie und wir gesund bleiben. Deshalb sind folgende Hygienevorschriften zu beachten:

  1. Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
  2. Nase-Mund-Maske ist durchgehend im Gebäude zu tragen.
  3. In den Ellenbogen husten oder niesen, Händewaschen.

Wenn Sie krank sind oder Symptome einer Virus-Infektion haben verzichten Sie bitte auf
eine direkte Kontaktaufnahme.

Wollen Sie Bewerbungen schreiben, so ist eine Nutzung der Computer ebenfalls nur nach telefonischer Absprache unter 775744 möglich. Die individuelle Nutzungszeit wird auf maximal zwei Stunden begrenzt.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Beratung und die EDV-Nutzung mit einem amtlichen Dokument ausweisen müssen, damit im Falle einer Infektion, die Infektionskette nachvollzogen werden kann. Diese Daten werden nach drei Wochen nach der letzten Erfassung vernichtet (Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes).

Wir freuen uns auf Sie. Bleiben Sie gesund.
Herzliche Grüße, Ihr ALZ-Team

SGB II-Anträge auf Kostenübernahme für Schulcomputer

Seit der Schließung der Schulen in NRW am 13.03.20 findet der Unterricht von Schülern in bestimmten Jahrgangsstufen immer noch zumindest teilweise im sogenannten Homeschooling statt.

Einen Termin für den vollständigen Wiederbeginn des regulären Unterrichts für alle Jahrgangsstufen ist noch immer nicht abschließend geklärt.

Aber auch unabhängig von der Coronavirus-Pandemie müssen von den Schüler viele Aufgaben sowohl in der Schule als auch zu Hause online beziehungsweise digital erledigt werden. Ohne entsprechende Endgeräte können gerade Schülerinnen und Schülern, deren Eltern auf SGB II-Leistungen angewiesen sind, am Unterricht nicht adäquat teilnehmen und haben dadurch Nachteile.

Um derartige Nachteile zu verhindern, sollten betroffene Eltern beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte nach § 21 Abs.6 SGB II stellen, da derartige Kosten einen besonderen Bedarf darstellen.

Wir haben einen entsprechenden Antrag an das Jobcenter für Sie bereits ausgearbeiten und stellen Ihnen diese gerne zur Verfügung. Den Antrag sowie die entsprechende Schulbescheinigung können Sie sich über die folgenden Button sowohl als Pdf-Datei als auch Word-Dokument herunterladen.

 

 

 

 

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Erhöhung der Mietrichtwerte (KdU) durch die Stadt Krefeld für Grundsicherungsempfänger

Die Stadt Krefeld hat die Mietrichtwerte (KdU) für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII erhöht.

Hiernach werden nun höhere Bruttokaltmieten (Mietkosten ohne Heizung und Warmwasser) vom Jobcenter übernommen. In welche Höhe nun Mietkosten übernommen werden können der neuen Mietrichtwerte-Tabelle 2020 entnehmen, welche Sie unter dem folgenden Button aufrufen können.

Mietrichtwerte 2020

Bei Fragen rufen Sie uns an. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Finden Sie über Jobbörsen im Internet Ihrem neuen Job

Sie sind auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Gerade in der jetzigen Zeit der Corona sars-cov-2 Pandemie findet die recherche nach einer neuen Stelle am sichersten im Internet statt.

Hierzu bieten geradezu die vielen Jobbörsen im Internet an. Hier können Sie nicht nur nach entsprechenden Stellenangebote suchen. Wenn Sie für sich eine passenden Stellen gefunden haben können Sie sich im Anschluss auch direkt online bei den Firmen bewerben, falls das Unternehmen eine solche Möglichkeit anbietet. Dieses ist aber bei den meisten Unternehmen in der heutigen Zeit gegeben.

Wir haben Ihnen hier eine Liste mit den bekanntestens Jobbörsen-Portalen zusammengestellt.

Diese können Sie sich hier herunterladen.

Kurzarbeitergeld ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Insolvenzantrag möglich

Der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue fachliche Weisung zu Kurzarbeitergeld bei Stellung eines Insolvenzantrages herausgegeben.

Danach kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung eines Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Jedoch ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeträge in derartigen Fällen nicht möglich.

Wenn die Kurzarbeit schon vor der Stellung eines Insolvenzantrages eingeführt wurde, kann Kurzarbeitergeld nach der Stellung des Insolvenzantrages weitergewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 95ff SGBIII weiterhin vorliegen. Eine Neubewertung kann in diesen Fällen jedoch hinsichtlich der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles nach § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBIII erforderlich sein. Diese Bewertungsmaßstäbe zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls sind dieselben, die auch sonst bei der Beurteilung der vorübergehenden Natur anzulegen sind. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist bei einem Insolventantrag dann gegeben, wenn begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Sofern Kurzarbeit erst während des Insolvenzeröffnungsverfahrens und nach Stellung des Insolvenzantrages eingeführt wird, sind insbesondere die Ursachen für den Arbeitsausfall und dessen vorübergehende Natur kritisch und sorgfältig zu prüfen.

Einzelheiten wie beim Zusammenfallen von Insolvenzantrag und Kurzarbeit zu verfahren ist (insbesondere zur Unterscheidung von Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld) entnehmen Sie dieser fachlichen Weisung, die Sie sich hier herunterladen können.

Bei weiteren Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Neue Weisung der BA zum Sozialschutzpaket der Bundesregierung für Selbstständige

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Sozialschutz-Paket eine aktualisierte und an die geltende Rechtsauffassung angepasste fachliche Weisung herausgegeben..

  1. Diese Weisung betrifft zum einen die Aussetzen der Vermögensprüfung (§ 67 Absatz 2 SGB II) bei Antragsstellung auf Grundsicherung nach dem SGB II. Hier wird nunmehr klargestellt, dass auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), unabhängig von seinem Wert kein erhebliches Vermögen darstellt. Der Grund ist, dass gerade Selbständige häufig deutlich höhere Versicherungen zur Altersversorgung haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
  2. Der weitere Weisungspunkt betrifft Liquiditätshilfen, die Selbstständigen aufgrund der Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder erhalten haben. Derartige Liquiditätshilfen zählen zum sogenannten privilegierten Einkommen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II, sodass bei Berücksichtigung als Betriebseinnahme diese Einkommensprivilegierung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht unterlaufen werden darf.

Beispiel: (bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten):
Es liegen Keine sonstigen Betriebseinnahmen vor, der Selbstständige hat 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe erhalten und hat Ausgaben in Höhe von 700,00 EUR.

Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Ein-kommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Weisung der BA unter Punkt 2.4, die noch weitere Beispiele enthält..

Koalition in Berlin verständigt sich auf längere Bezugsdauer von ALG 1

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I soll verlängert werden – und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Darauf verständigten sich am späten Abend des 22.4.2020 die Spitzen der schwarz-roten Koalition in Berlin.

Das Arbeitslosengeld ist die Kernleistung der Arbeitslosenversicherung. Die Bundesregierung plant aufgrund der Auswirkungen durch die Corona-Pandemie eine Verlängerung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I (ALG I). Die Bundesregierung müsse weitere Maßnahmen einleiten, um soziale und wirtschaftliche Härten abzufedern sowie den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen, heißt es in einem Beschlusspapier. Deutschland habe die Pandemie durch einschneidende Beschränkungen erfolgreich gebremst. Dies habe erhebliche wirtschaftliche und soziale Folgen.

Weitere Informationen finden Sie hier.